Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung
1.Ziffer einskonkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,konkretisiert das Anzeigeverfahren nach Paragraph 119, ElWG bei der Regulierungsbehörde,
2.Ziffer 2konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,konkretisiert die in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
3.Ziffer 3gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
4.Ziffer 4legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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