Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:Für folgende, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
1.Ziffer einsLadeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
2.Ziffer 2Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
3.Ziffer 3Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
(2)Absatz 2,Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
1.Ziffer einsFür die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
2.Ziffer 2Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, ≤ 100 kW, > 100 kW.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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