Gesamte Rechtsvorschrift VNEP-V

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

VNEP-V
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VNEP-V Allgemeine Bestimmungen


Regelungsgegenstand

Diese Verordnung

  1. 1.Ziffer einskonkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,konkretisiert das Anzeigeverfahren nach Paragraph 119, ElWG bei der Regulierungsbehörde,
  2. 2.Ziffer 2konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,konkretisiert die in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG enthaltenen Angaben für den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern erforderlich differenziert nach Netzebenen,
  3. 3.Ziffer 3gibt ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Verteilernetzentwicklungsplans vor und
  4. 4.Ziffer 4legt eine Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln fest.

§ 2 VNEP-V Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Elektrizitätsspeicheranlage“: eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden kann und bei der eine anderweitige Nutzung der gespeicherten Energie technisch nicht möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2„Flexibilitätsbeschaffung“: die Nutzbarmachung der Flexibilität eines Netzbenutzers oder mehrerer Netzbenutzer für den Netzbetreiber auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung,
    3. 3.Ziffer 3„nachgelagertes Verteilernetz“: ist jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
    4. 4.Ziffer 4„Netzentwicklungsmaßnahme“: eine Maßnahme zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Optimierung wesentlicher Verteilernetzinfrastruktur,
    5. 5.Ziffer 5„Netzentwicklungsprogramm“: die Zusammenfassung gleichartiger oder artverwandter Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7,
    6. 6.Ziffer 6„Netzentwicklungsprojekt“: eine Netzentwicklungsmaßnahme auf den Netzebenen 1 bis 4
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.

§ 3 VNEP-V Anzeige und Aufforderung zur Abänderung


  1. (1)Absatz eins,Der gemäß § 119 ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.Der gemäß Paragraph 119, ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Etwaige Beilagen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach § 119 Abs. 3 ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach Paragraph 119, Absatz 3, ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.

§ 4 VNEP-V Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans


  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
    1. 1.Ziffer einsAusgangssituation,
    2. 2.Ziffer 2Planungsannahmen,
    3. 3.Ziffer 3Planungsgrundsätze und -methoden,
    4. 4.Ziffer 4Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
    5. 5.Ziffer 5Flexibilität,
    6. 6.Ziffer 6Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.Die in Absatz eins, genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 4 bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.

§ 5 VNEP-V Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan


Allgemeines

Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten: Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine Darstellung des Versorgungsgebiets,
  2. 2.Ziffer 2eine Darstellung des Verteilernetzes,
  3. 3.Ziffer 3den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,
  4. 4.Ziffer 4die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
  5. 5.Ziffer 5 Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.

§ 6 VNEP-V Darstellung des Versorgungsgebiets


Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einseine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,
  2. 2.Ziffer 2eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,
  3. 3.Ziffer 3an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nachgelagerte) Verteilernetze und
  4. 4.Ziffer 4regionale Besonderheiten.

§ 7 VNEP-V Darstellung des Verteilernetzes


Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsgeeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß Paragraph 23, ausweisen,
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
  4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
  5. 5.Ziffer 5die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
  6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.

§ 8 VNEP-V Bestand an Stromerzeugungsanlagen


  1. (1)Absatz eins,Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.
  3. (3)Absatz 3,Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW, < 250 kW, < 35 MW, < 50 MW, ≥ 50 MW.

    (Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

§ 9 VNEP-V Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen


  1. (1)Absatz eins,Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.
  3. (3)Absatz 3,Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.

    (Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

§ 10 VNEP-V Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen


  1. (1)Absatz eins,Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:Für folgende, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsLadeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
    3. 3.Ziffer 3Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
    1. 1.Ziffer einsFür die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, ≤ 100 kW, > 100 kW.

§ 11 VNEP-V Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten


  1. (1)Absatz eins,Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 99 Abs. 1 ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.

§ 12 VNEP-V Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung


Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:

  1. 1.Ziffer einswelche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Möglichkeiten zur Sicherstellung der Netzsicherheit, zur Optimierung des Netzbetriebs sowie des Netzausbaus genutzt werden,
  2. 2.Ziffer 2inwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden undinwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 73, ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden und
  3. 3.Ziffer 3welche Smart-Grid-Lösungen und -Komponenten zum Einsatz kommen, und in welchem Ausmaß.

§ 13 VNEP-V Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform


  1. (1)Absatz eins,Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.Die geographischen Veranschaulichungen nach Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach Paragraph 8,, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach Paragraph 9,, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach Paragraph 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach Paragraph 11, Absatz eins, können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.

§ 14 VNEP-V Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden


Darstellung der Planungsannahmen
  1. (1)Absatz eins,Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1 ElWG und aggregierte Kennzahlen.Zu den Planungsannahmen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß Paragraph 118, Absatz eins, ElWG und aggregierte Kennzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach § 15, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in § 118 Abs. 4 ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach Paragraph 15,, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz 4, ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3,Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Szenarien für neue, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis fürDie Szenarien für neue, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
    1. 1.Ziffer einsprivate und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
    2. 2.Ziffer 2Heiz- und Klimageräte und
    3. 3.Ziffer 3die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
    zu umfassen.

§ 15 VNEP-V Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden


  1. (1)Absatz eins,Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Bezüglich der quantitativen Bedarfsermittlung ist darzustellen,
    1. 1.Ziffer einswie die Grundsätze der Sicherstellung eines hohen Versorgungssicherheitsniveaus, der effizienten Nutzung bestehender Verteilernetzinfrastruktur und der effizienten Planung neuer Verteilernetzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Energieeffizienz umgesetzt werden,
    2. 2.Ziffer 2wie die vorzunehmende Alternativenprüfung zwischen Netzentwicklungsmaßnahmen und Flexibilitätsbeschaffung durchgeführt wird,
    3. 3.Ziffer 3inwieweit raumordnungsrechtliche Zonierungen für Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Trassenfreihaltungen auch in Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden und
    4. 4.Ziffer 4wie relevante Planungen gemäß § 118 Abs. 4 ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß § 123 ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 119 Abs. 5 ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.wie relevante Planungen gemäß Paragraph 118, Absatz 4, ElWG, insbesondere die aktuellen Netzentwicklungspläne für das Übertragungsnetz gemäß Paragraph 123, ElWG, der Bericht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 119, Absatz 5, ElWG und die Netzentwicklung in unmittelbar benachbarten Verteilernetzen berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 12 die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach Paragraph 12, die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von § 102 Abs. 1 ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von Paragraph 102, Absatz eins, ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der betroffenen Anlagen,
    2. 2.Ziffer 2die Summe der beantragten netzwirksamen Leistung,
    3. 3.Ziffer 3die relevanten Umstände für die Verweigerungen und
    4. 4.Ziffer 4Zeitpläne und Status der Maßnahmen, die der Verteilernetzbetreiber gesetzt hat, um den Begehren nachzukommen.
  5. (5)Absatz 5,Bei den Angaben nach Abs. 4 Z 1 und 2 istBei den Angaben nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist
    1. 1.Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. 2.Ziffer 2nach Netzebenen und Kalenderjahren zu differenzieren und
    3. 3.Ziffer 3die mangelnden Netzkapazitäten zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken geographisch oder netztopologisch zu verorten.
  6. (6)Absatz 6,Der Verteilernetzbetreiber hat eine Wirkungsabschätzung alternativer Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Netzanschlussbegehren durchzuführen. In der Wirkungsabschätzung ist zumindest qualitativ und, soweit auf Basis vorliegender Netzanschlussbegehren möglich, auch quantitativ darzulegen, wie sich alternative Reihungskriterien voraussichtlich auf die Entwicklung bei Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und Verbrauchsanlagen auswirken würden.

§ 16 VNEP-V Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen


Allgemeiner Inhalt

Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen: Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einseine detaillierte Einzelprojektbeschreibung für jedes Netzentwicklungsprojekt,
  2. 2.Ziffer 2Darstellungen von Netzentwicklungsprogrammen,
  3. 3.Ziffer 3weitere relevante, gegebenenfalls längerfristige Planungsüberlegungen und
  4. 4.Ziffer 4die Gesamtinvestitionssumme des Verteilernetzentwicklungsplans und dessen Zusammensetzung nach Netzentwicklungsprojekten, Netzentwicklungsprogrammen und allfälligen sonstigen Aufwendungen.

§ 17 VNEP-V Netzentwicklungsprojekt


  1. (1)Absatz eins,Die detaillierte Einzelprojektbeschreibung hat für jedes Netzentwicklungsprojekt zu erfolgen und jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsfolgende allgemeine Angaben:
      1. a)Litera aeine eindeutige Projektbezeichnung und -nummer,
      2. b)Litera bArt des Netzentwicklungsprojektes: Generalerneuerung, Ersatzneubau, Erweiterung oder Verstärkung von Freileitungen, Kabel, Umspannwerken, Transformatorstationen, Schaltanlagen und Übergabestellen zum Übertragungsnetz,
      3. c)Litera cNetz- und Spannungsebene(n),
      4. d)Litera dProjektstatus, differenziert nach den Stadien „Planungsüberlegung“, „in Planung“, „in Umsetzung“ und „abgeschlossen“,
      5. e)Litera eJahr der geplanten Inbetriebnahme und
      6. f)Litera fbei Freileitungs- und Kabelprojekten die System- und Trassenlängen, differenziert nach neuen und bestehenden Trassen,
    2. 2.Ziffer 2die geographische Verortung des Projekts im Netzgebiet in einem Detailgrad, der dem Planungs- bzw. Umsetzungsstand angemessen ist,
    3. 3.Ziffer 3eine technische Beschreibung des Projekts, die jedenfalls den Auslöser und die Auswirkungen des Projekts, gegebenenfalls weitere involvierte Netzbetreiber und allfällige Zusammenhänge mit der Übertragungsnetzentwicklung zu umfassen hat,
    4. 4.Ziffer 4die Quantifizierung der Auswirkungen auf die Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 gemäß § 99 ElWG,die Quantifizierung der Auswirkungen auf die Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 gemäß Paragraph 99, ElWG,
    5. 5.Ziffer 5die Darlegung etwaiger Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte sowie benachbarte Verteilernetze,
    6. 6.Ziffer 6Gründe für die Reihung der geplanten Inbetriebnahme des Projekts,
    7. 7.Ziffer 7die Angabe der Gesamtkosten des Netzentwicklungsprojekts,
    8. 8.Ziffer 8bei 110-kV-Freileitungsprojekten der nach § 25 ermittelte Mehrkostenfaktor für die Verkabelung undbei 110-kV-Freileitungsprojekten der nach Paragraph 25, ermittelte Mehrkostenfaktor für die Verkabelung und
    9. 9.Ziffer 9das Ergebnis der Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2.das Ergebnis der Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Alle Netzentwicklungsprojekte sind tabellarisch mit allen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 darzustellen.Alle Netzentwicklungsprojekte sind tabellarisch mit allen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die tabellarische Darstellung nach Abs. 2 kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat den angezeigten Planungsstand auf der Website kenntlich zu machen. Der auf dem Planungsstand des Verteilernetzentwicklungsplans basierende Datensatz ist auch vom Netzbetreiber zu dokumentieren.Die tabellarische Darstellung nach Absatz 2, kann entfallen, wenn die Netzentwicklungsprojekte des jeweiligen Netzbetreibers in einer einheitlichen, tabellarischen Darstellung und einer interaktiven Karte auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG enthalten und diese Informationen öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im Verteilernetzentwicklungsplan stattdessen ein entsprechender Hinweis auf die gemeinsame Internetplattform aufzunehmen. Der Verteilernetzbetreiber hat den angezeigten Planungsstand auf der Website kenntlich zu machen. Der auf dem Planungsstand des Verteilernetzentwicklungsplans basierende Datensatz ist auch vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4,Die voraussichtliche Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten auf der Netzebene 4 durch die Netzentwicklungsprojekte ist auf Jahresbasis für den zehnjährigen Planungshorizont pro Umspannwerk und in Summe in tabellarischer Form darzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind in der jeweiligen Einzelprojektbeschreibung und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprojekt darzustellen. Dabei sind insbesondere etwaige Verzögerungen der Inbetriebnahme zu begründen.

§ 18 VNEP-V Netzentwicklungsprogramm


  1. (1)Absatz eins,Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz- und Spannungsebene(n), Status, voraussichtliche Laufzeit und geplantes Datum der Finalisierung, Erläuterung der Einzelmaßnahmen oder Umsetzungsschritte des Programmes, gegebenenfalls die Anzahl und den Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Beschreibungen der Auslöser, Ziele und Maßnahmen des Programmes samt allfälliger Auswirkungen auf Netzanschlusskapazitäten und Zusammenhänge mit der Nutzung von Flexibilitäten und
    3. 3.Ziffer 3tatsächliche oder planmäßige Gesamtkosten des Programms.
  3. (3)Absatz 3,Wesentliche Änderungen gegenüber dem letzten angezeigten Verteilernetzentwicklungsplan sind im jeweiligen Netzentwicklungsprogramm und im Rahmen einer tabellarischen Zusammenfassung für jedes Netzentwicklungsprogramm darzustellen.

§ 19 VNEP-V Weitere und längerfristige Planungsüberlegungen


  1. (1)Absatz eins,In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Art. 13 (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Artikel 13, (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird.
  2. (2)Absatz 2,Optional kann im Rahmen dieses Kapitels auch ein über den zehnjährigen Planungshorizont hinausgehender Ausblick über die voraussichtliche weitere Netzentwicklung gegeben werden.

§ 20 VNEP-V Flexibilität


Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung

Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln: Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind folgende Aspekte zu behandeln:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,gemäß Paragraph 139, ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 2, ElWG von Dritten betrieben werden,
  3. 3.Ziffer 3Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,Spitzenkappung gemäß Paragraph 101, ElWG,
  4. 4.Ziffer 4flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß Paragraph 103, ElWG,

§ 21 VNEP-V Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität


  1. (1)Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach "Art". 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
    2. 2.Ziffer 2Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, ElWG,
    3. 3.Ziffer 3die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
    4. 4.Ziffer 4die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
    5. 5.Ziffer 5die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,die beschafften Produkte gemäß Paragraph 139, Absatz 2, ElWG,
    6. 6.Ziffer 6den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde undden Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde und
    7. 7.Ziffer 7das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.

§ 22 VNEP-V Flexibler Netzzugang


  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugebenIm Falle von Vertragsabschlüssen nach Absatz eins, hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der laufenden Verträge,
    2. 2.Ziffer 2die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
    4. 4.Ziffer 4die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
    5. 5.Ziffer 5den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
  3. (3)Absatz 3,Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 istBei den Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist
    1. 1.Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. 2.Ziffer 2nach Netzebenen zu differenzieren,
    3. 3.Ziffer 3 eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
    4. 4.Ziffer 4nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.

§ 23 VNEP-V Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen


Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb

(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Paragraph 23, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

§ 25 VNEP-V Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten


Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors
  1. (1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Mehrkostenfaktors für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten sind jeweils die Gesamtkosten des Projektes in den alternativen Ausführungsvarianten mittels Erdkabel und Freileitungen mithilfe der Barwertmethode (Kapitalwertmethode) zu bestimmen. Dabei ist der Zinssatz von 4% anzulegen. Der Mehrkostenfaktor ist als Verhältnis des Barwertes bei Erdkabelausführung zum Barwert bei Freileitungsausführung zu berechnen. Wird eine andere Methode angewendet oder ein abweichender Zinssatz herangezogen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Berechnung sind die gesamten Lebensdauerkosten und gegebenenfalls Erlöse zu berücksichtigen. Zumindest folgende Kostenkomponenten sind einzubeziehen und transparent aufzuschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsDirekte Investitionskosten: Grunderwerb, Wegerecht, Kompensationsmaßnahmen, Planung und Projektmanagement, Komponenten inklusive Montage,
    2. 2.Ziffer 2Indirekte Investitionskosten: Kosten von Netzbetriebsmitteln und Maßnahmen zur Blindleistungskompensation, allenfalls erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Netzsicherheit und -zuverlässigkeit im Regelbetrieb und während der Umbauphase und
    3. 3.Ziffer 3Betriebskosten: planmäßige Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung sowie Kosten der Leitungsverluste.
  3. (3)Absatz 3,Falls andere als die in Absatz 2 genannten Kostenkomponenten, wie insbesondere Opportunitätskosten, berücksichtigt werden, ist dies zu begründen. In der Aufschlüsselung der Kosten sind diese Kostenkomponenten auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Nachweis für die Überschreitung des in § 118 Abs. 3 ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Abs. 2 unterbleiben.Der Nachweis für die Überschreitung des in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Absatz 2, unterbleiben.

§ 26 VNEP-V Schlussbestimmungen


Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 91/2025 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2025, anzuwenden.

§ 27 VNEP-V Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.Paragraph 20, Ziffer 5 und Ziffer 6, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins und für regelbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 305 aus 2025,.
  4. (4)Absatz 4,§ 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.Paragraph 23, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.

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