§ 13 VNEP-V Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform

VNEP-V - Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.Die geographischen Veranschaulichungen nach Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach Paragraph 8,, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach Paragraph 9,, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach Paragraph 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach Paragraph 11, Absatz eins, können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 VNEP-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 VNEP-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 VNEP-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 VNEP-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 VNEP-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VNEP-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 VNEP-V
§ 14 VNEP-V