Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.Die geographischen Veranschaulichungen nach Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach Paragraph 8,, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach Paragraph 9,, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach Paragraph 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach Paragraph 11, Absatz eins, können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
(3)Absatz 3,Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
In Kraft seit 30.06.2026 bis 31.12.9999
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