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Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB.
Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB.