§ 11 KontRegG Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten: Der gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:

  1. 1.Ziffer einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,).
  2. 2.Ziffer 2Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten: Der gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:

  1. 1.Ziffer einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (Paragraph 4, Absatz 3,).
  2. 2.Ziffer 2Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

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