§ 44 NVG 2020 Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach § 10 oder nach § 9 NVG entrichtet werden oder wurden;Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 oder nach § 42 Abs. 2 NVG nachentrichtet werden oder wurden;Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, oder nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG nachentrichtet werden oder wurden;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach § 70 oder nach § 64 NVG oder nach § 13 BBG oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 BezG oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Verbindung mit § 70 oder § 64 NVG geleistet werden oder wurden;Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 70, oder nach Paragraph 64, NVG oder nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 70, oder Paragraph 64, NVG geleistet werden oder wurden;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. (2)Absatz 2,Beiträge können von der in die Vorsorge einbezogenen Person nachentrichtet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Zeiten der Unterbrechung der Einbeziehung in die Vorsorge, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. a)Litera aeiner als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. b)Litera bdes Bezuges einer Pension,
      3. c)Litera cfür die ein Überweisungsbetrag nach § 70 zu leisten ist;für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, zu leisten ist;
    2. 2.Ziffer 2für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach § 10 Abs. 6;für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach Paragraph 10, Absatz 6,;
    3. 3.Ziffer 3für nicht schon unter die Z 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Abs.1 Z 1, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.für nicht schon unter die Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Einbeziehung in die Vorsorge bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Vorsorge zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Vorsorge. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach § 10 oder nach § 9 NVG entrichtet werden oder wurden;Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 oder nach § 42 Abs. 2 NVG nachentrichtet werden oder wurden;Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, oder nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG nachentrichtet werden oder wurden;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach § 70 oder nach § 64 NVG oder nach § 13 BBG oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 BezG oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Verbindung mit § 70 oder § 64 NVG geleistet werden oder wurden;Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 70, oder nach Paragraph 64, NVG oder nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 70, oder Paragraph 64, NVG geleistet werden oder wurden;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. (2)Absatz 2,Beiträge können von der in die Vorsorge einbezogenen Person nachentrichtet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Zeiten der Unterbrechung der Einbeziehung in die Vorsorge, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. a)Litera aeiner als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. b)Litera bdes Bezuges einer Pension,
      3. c)Litera cfür die ein Überweisungsbetrag nach § 70 zu leisten ist;für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, zu leisten ist;
    2. 2.Ziffer 2für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach § 10 Abs. 6;für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach Paragraph 10, Absatz 6,;
    3. 3.Ziffer 3für nicht schon unter die Z 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Abs.1 Z 1, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.für nicht schon unter die Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Einbeziehung in die Vorsorge bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Vorsorge zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Vorsorge. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

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