§ 7 KontRegG Strafbestimmungen

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer die ÜbermittlungspflichtPflichten des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die ÜbermittlungspflichtPflichten des Paragraph 3, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 02.08.2016 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Wer die ÜbermittlungspflichtPflichten des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die ÜbermittlungspflichtPflichten des Paragraph 3, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten