§ 93 NVG 2020 Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf Prozent der Erträge der Versorgungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.Beschlüsse des Vorstandes über die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf Prozent der Erträge der Versorgungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.Beschlüsse des Vorstandes über die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.

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