§ 1 FH-MTD-AV 2026 Qualifikationsprofil und Ausbildung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Qualifikationsprofil umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
    2. 2.Ziffer 2professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Qualifikationsprofil umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
    2. 2.Ziffer 2professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.

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