§ 112 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 13, 14, 15, Absatz 2, 55, Absatz eins, 65, 85, Absatz 5 und 96 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 13, 14, 15, Absatz 2, 55, Absatz eins, 65, 85, Absatz 5 und 96 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten