§ 22 VNEP-V Flexibler Netzzugang

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugebenIm Falle von Vertragsabschlüssen nach Absatz eins, hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der laufenden Verträge,
    2. 2.Ziffer 2die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
    4. 4.Ziffer 4die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
    5. 5.Ziffer 5den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
  3. (3)Absatz 3,Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 istBei den Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist
    1. 1.Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. 2.Ziffer 2nach Netzebenen zu differenzieren,
    3. 3.Ziffer 3 eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
    4. 4.Ziffer 4nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Abs. 1 hat der Verteilernetzbetreiber anzugebenIm Falle von Vertragsabschlüssen nach Absatz eins, hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der laufenden Verträge,
    2. 2.Ziffer 2die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
    4. 4.Ziffer 4die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
    5. 5.Ziffer 5den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
  3. (3)Absatz 3,Bei den Angaben nach Abs. 2 Z 1 und 2 istBei den Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist
    1. 1.Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß § 8 Abs. 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß § 9 Abs. 2 zu differenzieren,nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. 2.Ziffer 2nach Netzebenen zu differenzieren,
    3. 3.Ziffer 3 eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
    4. 4.Ziffer 4nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.

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