§ 2 GVG-B 2005 Gewährung der Grundversorgung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenDer Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
    1. 1.Ziffer einszurückgewiesen oder
    2. 2.Ziffer 2abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins a,Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
  3. (1)Absatz eins,Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange
    1. 1.Ziffer einsdie Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung prüft,
    2. 2.Ziffer 2die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,
    3. 3.Ziffer 3das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,
    4. 4.Ziffer 4das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oderdas Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder
    5. 5.Ziffer 5die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.
  4. (1a)Absatz eins a,Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,Neben den in Absatz eins, angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,
    1. 1.Ziffer einsderen Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Antrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
    2. 2.Ziffer 2deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
    3. 3.Ziffer 3gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; Paragraph 3, Absatz 8, gilt,
    4. 4.Ziffer 4deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oderderen Antrag in einem Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder
    5. 5.Ziffer 5deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden.
  5. (1b)Absatz eins b,Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.
  6. (1b1c)Absatz eins bc,AsylwerberAntragsteller gemäß Abs. 1 oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen AsylwerberAntragsteller sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.AsylwerberAntragsteller gemäß Absatz eins, oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen AsylwerberAntragsteller sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
  7. (1c1d)Absatz eins cd,Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1b1c, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Absatz eins bc,, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.
  8. (1d1e)Absatz eins de,Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1c1d binnen sechs Wochen nach der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Absatz eins cd, binnen sechs Wochen nach der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.
  9. (1e1f)Absatz eins ef,Bezieht ein AsylwerberAntragsteller trotz Anspruch gemäß Abs. 1 oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.Bezieht ein AsylwerberAntragsteller trotz Anspruch gemäß Absatz eins, oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (Paragraph 24, AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.
  10. (2)Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  11. (2)Absatz 2,Antragstellern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Grundversorgung geleistet wird.
  12. (3)Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 und 1a ruht für die Dauer einer Anhaltung.Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, und eins a ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  13. (4)Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, dieDie Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsdie Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oderdie Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden odergemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
    kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  14. (5)Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  15. (6)Absatz 6,Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
  16. (7)Absatz 7,Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.
  17. (4)Absatz 4,Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.

    (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2020 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenDer Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
    1. 1.Ziffer einszurückgewiesen oder
    2. 2.Ziffer 2abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins a,Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
  3. (1)Absatz eins,Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange
    1. 1.Ziffer einsdie Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung prüft,
    2. 2.Ziffer 2die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,
    3. 3.Ziffer 3das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,
    4. 4.Ziffer 4das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oderdas Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder
    5. 5.Ziffer 5die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.
  4. (1a)Absatz eins a,Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,Neben den in Absatz eins, angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,
    1. 1.Ziffer einsderen Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Antrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
    2. 2.Ziffer 2deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
    3. 3.Ziffer 3gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; Paragraph 3, Absatz 8, gilt,
    4. 4.Ziffer 4deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oderderen Antrag in einem Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder
    5. 5.Ziffer 5deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden.
  5. (1b)Absatz eins b,Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.
  6. (1b1c)Absatz eins bc,AsylwerberAntragsteller gemäß Abs. 1 oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen AsylwerberAntragsteller sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.AsylwerberAntragsteller gemäß Absatz eins, oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen AsylwerberAntragsteller sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
  7. (1c1d)Absatz eins cd,Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1b1c, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Absatz eins bc,, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.
  8. (1d1e)Absatz eins de,Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1c1d binnen sechs Wochen nach der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Absatz eins cd, binnen sechs Wochen nach der Beendigung der VersorgungGrundversorgung durch den Bund aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.
  9. (1e1f)Absatz eins ef,Bezieht ein AsylwerberAntragsteller trotz Anspruch gemäß Abs. 1 oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1b1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.Bezieht ein AsylwerberAntragsteller trotz Anspruch gemäß Absatz eins, oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (Paragraph 24, AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem AsylwerberAntragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1b1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom AsylwerberAntragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.
  10. (2)Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  11. (2)Absatz 2,Antragstellern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Grundversorgung geleistet wird.
  12. (3)Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 und 1a ruht für die Dauer einer Anhaltung.Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, und eins a ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  13. (4)Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, dieDie Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsdie Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oderdie Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden odergemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
    kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  14. (5)Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  15. (6)Absatz 6,Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
  16. (7)Absatz 7,Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.
  17. (4)Absatz 4,Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.

    (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

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