§ 2 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. 1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
    2. 2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. 1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
    2. 2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

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