§ 27 VNEP-V Inkrafttreten

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.Paragraph 20, Ziffer 5 und Ziffer 6, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins und für regelbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 305 aus 2025,.
  4. (4)Absatz 4,§ 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.Paragraph 23, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025.Paragraph 20, Ziffer 5 und Ziffer 6, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins und für regelbare Tarife Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 305 aus 2025,.
  4. (4)Absatz 4,§ 23 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.Paragraph 23, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die geeigneten Standorte sind bis zum 1. März 2027 in den im Kalenderjahr 2026 erstellten Verteilernetzentwicklungsplan aufzunehmen und auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG auszuweisen. Vor der Aufnahme in den Verteilernetzentwicklungsplan sind die geeigneten Standorte zu konsultieren.

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