§ 2 AsylG-DV 2005 Karten für Antragsteller und Vertriebene

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 51, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  3. (3)Absatz 3,Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 52, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  4. (3a)Absatz 3 a,Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in Paragraph 51 a, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  5. (4)Absatz 4,Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.Die Karten gemäß Absatz eins bis 3 a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Absatz eins bis 3 a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
  6. (1)Absatz eins,Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Paragraph 5, gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
  7. (52)Absatz 52,Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage EA ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten §§ 3 Abs. 3 und 5 § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den AntragstellerFremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.6.2002 Seite 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage EA ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Im Übrigen gelten ParagraphenParagraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den AntragstellerFremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 12.03.2022 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 50, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 51, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  3. (3)Absatz 3,Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 52, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  4. (3a)Absatz 3 a,Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in Paragraph 51 a, AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.
  5. (4)Absatz 4,Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.Die Karten gemäß Absatz eins bis 3 a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Absatz eins bis 3 a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.
  6. (1)Absatz eins,Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Paragraph 5, gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
  7. (52)Absatz 52,Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage EA ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten §§ 3 Abs. 3 und 5 § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den AntragstellerFremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.6.2002 Seite 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage EA ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Im Übrigen gelten ParagraphenParagraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den AntragstellerFremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

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