§ 1 BFA-G-DV Erstaufnahmestellen

BFA-G-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), § 29 Abs. 1 AsylG 2005BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), § 31 Abs. 1 AsylG 2005BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß Paragraph 2943, Absatz eins, AsylG 2005des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.
  5. (4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), § 29 Abs. 1 AsylG 2005BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), § 31 Abs. 1 AsylG 2005BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß Paragraph 2943, Absatz eins, AsylG 2005des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.
  5. (4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.

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