§ 8 GuK-SV 2026 EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5,Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5,Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten