§ 1 NVG 2020 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
  2. (2)Absatz 2,In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
  2. (2)Absatz 2,In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.

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