§ 3 KontRegG Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
  3. (1b)Absatz eins b,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
  4. (1c)Absatz eins c,Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
  5. (2)Absatz 2,Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
  6. (3)Absatz 3,Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
  7. (4)Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins b und eins c obliegt dem zuständigen Finanzamt.
  8. (5)Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen.
  9. (4)Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 3 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.
  10. (5)Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen.
  11. (6)Absatz 6,Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 20.07.2022 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
  3. (1b)Absatz eins b,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
  4. (1c)Absatz eins c,Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
  5. (2)Absatz 2,Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
  6. (3)Absatz 3,Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
  7. (4)Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins b und eins c obliegt dem zuständigen Finanzamt.
  8. (5)Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen.
  9. (4)Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 3 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 3, obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.
  10. (5)Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen.Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 144,, Paragraph 147 und Paragraph 153 a, BAO über die Kontrollmaßnahmen.
  11. (6)Absatz 6,Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.

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