§ 66 EAG EAG-Förderabwicklungsstelle

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
Abwicklungsvertrag
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
    3. 3.Ziffer 3Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins,;
    5. 5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
    6. 6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
Abwicklungsvertrag
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
    3. 3.Ziffer 3Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins,;
    5. 5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
    6. 6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

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