§ 98 KEM-V 2009 Funktion

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Absatz 2 und Paragraph 96, nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die BetreiberauswahlBetreiber-Testrufnummer gewählt wurdenwerden, abrechnet.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 07.07.2009 bis 29.06.2012
  1. (1)Absatz eins,Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Absatz 2 und Paragraph 96, nutzen.
  2. (2)Absatz 2,Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die BetreiberauswahlBetreiber-Testrufnummer gewählt wurdenwerden, abrechnet.

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