§ 33 FAG 2024 Außerkrafttreten

Finanzausgleichsgesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 32, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.Absatz 2, dieses Paragrafen und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
  1. (1)Absatz eins,Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 32, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.Absatz 2, dieses Paragrafen und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten