Anl. 1 BVergGKonz 2018

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

I.       Gas und Wärme:römisch eins. Gas und Wärme:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die Z II bis VI dieses Anhanges fällt, unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Z römisch zwei bis römisch sechs dieses Anhanges fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z VI.Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z römisch sechs.

II.      Strom:römisch zwei. Strom:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 2 oder die Z I oder III fällt, unddie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 2 oder die Z römisch eins oder römisch drei fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

III.    Verkehrsleistungen:römisch drei. Verkehrsleistungen:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
  2. (2)Absatz 2,Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

IV.      Häfen und Flughäfen:römisch vier. Häfen und Flughäfen:

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.

V.       Post:römisch fünf. Post:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
  2. (2)Absatz 2,Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
  3. (3)Absatz 3,Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsManagementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,Dienste, die andere als die in Absatz 2, genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß § 184 BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß Paragraph 184, BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

VI.      Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:römisch sechs. Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

I.       Gas und Wärme:römisch eins. Gas und Wärme:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die Z II bis VI dieses Anhanges fällt, unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Z römisch zwei bis römisch sechs dieses Anhanges fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z VI.Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z römisch sechs.

II.      Strom:römisch zwei. Strom:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 2 oder die Z I oder III fällt, unddie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 2 oder die Z römisch eins oder römisch drei fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

III.    Verkehrsleistungen:römisch drei. Verkehrsleistungen:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
  2. (2)Absatz 2,Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

IV.      Häfen und Flughäfen:römisch vier. Häfen und Flughäfen:

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.

V.       Post:römisch fünf. Post:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
  2. (2)Absatz 2,Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
  3. (3)Absatz 3,Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsManagementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,Dienste, die andere als die in Absatz 2, genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß § 184 BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß Paragraph 184, BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

VI.      Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:römisch sechs. Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

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