Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Abs. 3 (Auftraggeber).Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Absatz 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Absatz 3, (Auftraggeber).
(2)Absatz 2,Öffentliche Auftraggeber sind
1.Ziffer einsder Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
2.Ziffer 2Einrichtungen, die
a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
c)Litera cüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oderüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
3.Ziffer 3Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
(3)Absatz 3,Sektorenauftraggeber sind
1.Ziffer einsöffentliche Auftraggeber gemäß Abs. 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oderöffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 2,, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
2.Ziffer 2öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben, oderöffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben, oder
3.Ziffer 3private Auftraggeber, die nicht unter Abs. 2 oder Z 1 oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Abs. 4 ausüben.private Auftraggeber, die nicht unter Absatz 2, oder Ziffer eins, oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Absatz 4, ausüben.
(4)Absatz 4,Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang II angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang römisch zwei angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.
(5)Absatz 5,Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 3 Z 2 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbarEin öffentliches Unternehmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BVergGKonz 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BVergGKonz 2018