§ 2 BVergGKonz 2018 Begriffsbestimmungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsAngebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
  3. 3.Ziffer 3Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Konzessionär eine Konzession erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  4. 4.Ziffer 4Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung zu welchen Bedingungen erbracht werden soll (Bekanntmachung sowie Konzessionsunterlagen).
  5. 5.Ziffer 5Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  6. 6.Ziffer 6Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
  7. 7.Ziffer 7Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
  8. 8.Ziffer 8Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
  9. 9.Ziffer 9Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
  10. 10.Ziffer 10Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
  11. 11.Ziffer 11Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren.
    1. a)Litera aGesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. aa)Sub-Litera, a, abei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbei allen übrigen Verfahren: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Zuschlagsentscheidung.
    2. b)Litera bNicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
  12. 12.Ziffer 12Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
  13. 13.Ziffer 13Konzessionär ist ein Unternehmer, der eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten hat.
  14. 14.Ziffer 14Kriterien:
    1. a)Litera aAuswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt.
    2. b)Litera bEignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    3. c)Litera cZuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen jenes Angebot ermittelt wird, das für den Auftraggeber den besten wirtschaftlichen Gesamtvorteil bietet; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien stehen mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß der Konzession zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Gegenstandes der Konzession auswirken. Zuschlagskriterien können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.
  15. 15.Ziffer 15Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, entspricht.
  16. 16.Ziffer 16Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 27, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, entspricht.
  17. 17.Ziffer 17Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
  18. 18.Ziffer 18Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile der an den Konzessionär erteilten Konzession ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
  19. 19.Ziffer 19Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
  20. 20.Ziffer 20Technische und funktionelle Anforderungen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der Bau- oder Dienstleistung beziehen, sofern diese mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sind. Technische und funktionelle Anforderungen können beispielsweise sein:
    1. a)Litera abei Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    2. b)Litera bbei Dienstleistungskonzessionen die Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
  21. 21.Ziffer 21Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  22. 22.Ziffer 22Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  23. 23.Ziffer 23Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
  24. 24.Ziffer 24Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Konzessionsvergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
  25. 25.Ziffer 25Widerruf ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Konzessionsvergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung zu beenden.
  26. 26.Ziffer 26Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  27. 27.Ziffer 27Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 30.09.2026
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