§ 11 BVergGKonz 2018 Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Schwellenwert
  1. (1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Absatz eins, genannten Betrag nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Absatz eins, an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 9, der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(________________________

Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 BVergGKonz 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 BVergGKonz 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 BVergGKonz 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 BVergGKonz 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGKonz 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 BVergGKonz 2018
§ 12 BVergGKonz 2018