§ 11 BVergGKonz 2018 (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018), Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession - JUSLINE Österreich
§ 11 BVergGKonz 2018 Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Schwellenwert
(1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt.
(2)Absatz 2,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Absatz eins, genannten Betrag nicht erreicht.
(3)Absatz 3,Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Absatz eins, an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 9, der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(________________________
Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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