Gesamte Rechtsvorschrift BVergGKonz 2018

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

BVergGKonz 2018
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 BVergGKonz 2018 Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen


Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),
  2. 2.Ziffer 2den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowieden Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowie
  3. 3.Ziffer 3die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Konzessionsvergabeverfahren sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (3. Teil).

§ 2 BVergGKonz 2018 Begriffsbestimmungen


Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsAngebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
  3. 3.Ziffer 3Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Konzessionär eine Konzession erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  4. 4.Ziffer 4Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung zu welchen Bedingungen erbracht werden soll (Bekanntmachung sowie Konzessionsunterlagen).
  5. 5.Ziffer 5Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  6. 6.Ziffer 6Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
  7. 7.Ziffer 7Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
  8. 8.Ziffer 8Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
  9. 9.Ziffer 9Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
  10. 10.Ziffer 10Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
  11. 11.Ziffer 11Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren.
    1. a)Litera aGesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. aa)Sub-Litera, a, abei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbei allen übrigen Verfahren: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Zuschlagsentscheidung.
    2. b)Litera bNicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
  12. 12.Ziffer 12Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
  13. 13.Ziffer 13Konzessionär ist ein Unternehmer, der eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten hat.
  14. 14.Ziffer 14Kriterien:
    1. a)Litera aAuswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt.
    2. b)Litera bEignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    3. c)Litera cZuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen jenes Angebot ermittelt wird, das für den Auftraggeber den besten wirtschaftlichen Gesamtvorteil bietet; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien stehen mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß der Konzession zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Gegenstandes der Konzession auswirken. Zuschlagskriterien können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.
  15. 15.Ziffer 15Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, entspricht.
  16. 16.Ziffer 16Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 27, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, entspricht.
  17. 17.Ziffer 17Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
  18. 18.Ziffer 18Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile der an den Konzessionär erteilten Konzession ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
  19. 19.Ziffer 19Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
  20. 20.Ziffer 20Technische und funktionelle Anforderungen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der Bau- oder Dienstleistung beziehen, sofern diese mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sind. Technische und funktionelle Anforderungen können beispielsweise sein:
    1. a)Litera abei Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    2. b)Litera bbei Dienstleistungskonzessionen die Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
  21. 21.Ziffer 21Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  22. 22.Ziffer 22Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  23. 23.Ziffer 23Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
  24. 24.Ziffer 24Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Konzessionsvergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
  25. 25.Ziffer 25Widerruf ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Konzessionsvergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung zu beenden.
  26. 26.Ziffer 26Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  27. 27.Ziffer 27Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

§ 3 BVergGKonz 2018 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen


  1. (1)Absatz eins,Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden. Bei Verfahren, die sowohl Dienstleistungskonzessionen wie auch Lieferaufträge gemäß § 6 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018, umfassen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher Leistungsteil den höheren geschätzten Wert bzw. Auftragswert hat.Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden. Bei Verfahren, die sowohl Dienstleistungskonzessionen wie auch Lieferaufträge gemäß Paragraph 6, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, umfassen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher Leistungsteil den höheren geschätzten Wert bzw. Auftragswert hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, mehrere Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergG 2018 auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, unterliegen bzw. auf die Artikel 346, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:
    1. 1.Ziffer einsSind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
    2. 2.Ziffer 2Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen vergeben:Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten betreffen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen vergeben:
    1. 1.Ziffer einsIst es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Verfahren von öffentlichen Auftraggebern durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jenen Leistungsteil durchzuführen, der den Hauptgegenstand des Verfahrens bildet.Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten betreffen, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jenen Leistungsteil durchzuführen, der den Hauptgegenstand des Verfahrens bildet.
  7. (7)Absatz 7,Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.

§ 4 BVergGKonz 2018 Geltungsbereich, Grundsätze


Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Abs. 3 (Auftraggeber).Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Absatz 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Absatz 3, (Auftraggeber).
  2. (2)Absatz 2,Öffentliche Auftraggeber sind
    1. 1.Ziffer einsder Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die
      1. a)Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      2. b)Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
      3. c)Litera cüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oderüberwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
    3. 3.Ziffer 3Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Sektorenauftraggeber sind
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Auftraggeber gemäß Abs. 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oderöffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 2,, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
    2. 2.Ziffer 2öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben, oderöffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben, oder
    3. 3.Ziffer 3private Auftraggeber, die nicht unter Abs. 2 oder Z 1 oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Abs. 4 ausüben.private Auftraggeber, die nicht unter Absatz 2, oder Ziffer eins, oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Absatz 4, ausüben.
  4. (4)Absatz 4,Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang II angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang römisch zwei angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.
  5. (5)Absatz 5,Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 3 Z 2 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbarEin öffentliches Unternehmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
    2. 2.Ziffer 2über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

§ 5 BVergGKonz 2018 Arten von Konzessionsverträgen


Baukonzessionen
  1. (1)Absatz eins,Baukonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
  2. (2)Absatz 2,Bauleistungen gemäß Abs. 1 sindBauleistungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang III genannten Tätigkeiten oderdie Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang römisch drei genannten Tätigkeiten oder
    2. 2.Ziffer 2die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vergabe einer Baukonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerkes übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des vertragsgegenständlichen Bauwerkes wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.

§ 6 BVergGKonz 2018 Dienstleistungskonzessionen


  1. (1)Absatz eins,Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß § 5 sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß Paragraph 5, sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vergabe einer Dienstleistungskonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.

§ 7 BVergGKonz 2018 Abgrenzungsregelungen


  1. (1)Absatz eins,Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.
  2. (2)Absatz 2,Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.

§ 8 BVergGKonz 2018 Ausnahmen vom Geltungsbereich


Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,Konzessionsvergabeverfahren, auf die Artikel 346, AEUV Anwendung findet,
    2. 2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    3. 3.Ziffer 3Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
    4. 4.Ziffer 4Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    5. 5.Ziffer 5Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BVergGVS 2012,Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGVS 2012,
    6. 6.Ziffer 6Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß § 3 Z 28 BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 28, BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
    7. 7.Ziffer 7Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
    8. 8.Ziffer 8Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale Organisation,
    9. 9.Ziffer 9Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß § 1 Z 1 BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurdenKonzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
      1. a)Litera adurch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
      2. b)Litera bdurch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
      3. c)Litera cdurch eine internationale Organisation,
    10. 10.Ziffer 10Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
      1. a)Litera asofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
      2. b)Litera bsofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
    11. 11.Ziffer 11Dienstleistungskonzessionen betreffend
      1. a)Litera adie Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
        1. aa)Sub-Litera, a, aeinem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
      2. b)Litera bdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oderdie Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
      3. c)Litera cBeglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
      4. d)Litera dvon Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
      5. e)Litera esonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
    12. 12.Ziffer 12Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
    13. 13.Ziffer 13Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
    14. 14.Ziffer 14Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang römisch eins genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
    15. 15.Ziffer 15Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, undDienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002,, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, fallen, und
      1. a)Litera aderen Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
      2. b)Litera bdie vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
    16. 16.Ziffer 16Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
    17. 17.Ziffer 17Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
    18. 18.Ziffer 18Dienstleistungskonzessionen über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
    19. 19.Ziffer 19Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
    20. 20.Ziffer 20Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, vergeben werden,Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, vergeben werden,
    21. 21.Ziffer 21Dienstleistungskonzessionen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
    22. 22.Ziffer 22Dienstleistungskonzessionen an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Dienstleistungskonzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
    23. 23.Ziffer 23Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen gemäß CPV-Code 92351100-7, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden,
    24. 24.Ziffer 24Konzessionsvergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung seiner Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
    25. 25.Ziffer 25Konzessionsvergabeverfahren betreffend
      1. a)Litera adie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, oder
      2. b)Litera bdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß lit. a oderdie Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß Litera a, oder
      3. c)Litera cWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oderWasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
      4. d)Litera dAbwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß lit. a oder b in Verbindung steht,Abwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung steht,
    26. 26.Ziffer 26Dienstleistungskonzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
    27. 27.Ziffer 27Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, (Anm. 1)Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, Anmerkung eins, )
    28. 28.Ziffer 28Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
    29. 29.Ziffer 29Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
      1. a)Litera aGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
      2. b)Litera bGeschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
      3. c)Litera cnationale Expresspaketdienste oder
      4. d)Litera dKombifrachtdienste oder
      5. e)Litera eKontraktlogistik oder
      6. f)Litera fManagementdienste für Poststellen oder
      7. g)Litera gMehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
      8. h)Litera hPhilateliedienste oder
      9. i)Litera iim eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
      10. j)Litera jPostdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
    30. 30.Ziffer 30Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
    31. 31.Ziffer 31Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß § 108.Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 108,
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Abs. 1 Z 8 lit. a mitzuteilen. Sofern die in Anhang I genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Abs. 1 Z 14 vergebene Konzessionsverträge gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, mitzuteilen. Sofern die in Anhang römisch eins genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Absatz eins, Ziffer 14, vergebene Konzessionsverträge gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.

(____________

Anm. 1: Art. 2 Z 11a des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11 a, des Vergaberechtsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

§ 9 BVergGKonz 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
      1. a)Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
      2. b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
      3. c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
      Eine Kontrolle im Sinne von lit. a liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der von diesem Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der von diesem Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.
    2. 2.Ziffer 2für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers, der Rechtsträger gemäß Z 1 ist,für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
      1. a)Litera aan den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenaufttraggeber oder
      2. b)Litera ban einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
    3. 3.Ziffer 3für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
      1. a)Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
      2. b)Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden Auftraggebern oder von anderen von diesen Auftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
      3. c)Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a liegt vor, wennEine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber und öffentlicher Sektorenauftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten Auftraggeber vertreten können,
    2. 2.Ziffer 2die beteiligten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und
    3. 3.Ziffer 3der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und zwischen öffentlichen Sektorenauftraggebern, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
    2. 2.Ziffer 2die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
    3. 3.Ziffer 3die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Z 3 ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Konzessionsvergabe oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 3, Ziffer 3, ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Konzessionsvergabe oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein Auftraggeber gemäß Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, beteiligt ist.Die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein Auftraggeber gemäß Artikel 6, oder Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, beteiligt ist.
  6. (6)Absatz 6,Der öffentliche Auftraggeber oder der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.Der öffentliche Auftraggeber oder der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.

§ 10 BVergGKonz 2018 Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. 1.Ziffer einseines Sektorenauftraggebers an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder
    2. 2.Ziffer 2eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 geltenDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
    2. 2.Ziffer 2für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
  3. (3)Absatz 3,Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. 1.Ziffer einseines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang I gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber odereines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang römisch eins gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber oder
    2. 2.Ziffer 2eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1, an dem er beteiligt ist,eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins,, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während dieses Zeitraumes angehören werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. 2.Ziffer 2die Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Abs. 1 bzw. 4 vergeben wurden, sowiedie Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Absatz eins, bzw. 4 vergeben wurden, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 4 genügen,
    mitzuteilen.

§ 11 BVergGKonz 2018 Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession


Schwellenwert
  1. (1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Absatz eins, genannten Betrag nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Absatz eins, an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 9, der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(________________________

Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

§ 12 BVergGKonz 2018 Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession


  1. (1)Absatz eins,Grundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.
  2. (2)Absatz 2,Der geschätzte Wert einer Konzession ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung der Konzessionsvergabe sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch den Auftraggeber. Bei Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
  3. (3)Absatz 3,Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung mehr als 20% über dem vom Auftraggeber geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des § 11 der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung als geschätzter Wert der Konzession heranzuziehen.Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung mehr als 20% über dem vom Auftraggeber geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des Paragraph 11, der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung als geschätzter Wert der Konzession heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Der geschätzte Wert einer Konzession ist nach einer in den Konzessionsunterlagen anzugebenden objektiven Methode zu berechnen. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsGesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession,
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des Auftraggebers erhoben werden,
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art durch den Auftraggeber oder eine Behörde an den Konzessionär, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatliche Investitionsbeihilfen,
    4. 4.Ziffer 4Gesamtwert von Zuschüssen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art von Dritten für die Durchführung der Konzession,
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
    6. 6.Ziffer 6Gesamtwert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftraggeber für den Konzessionär bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind, und
    7. 7.Ziffer 7Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
  5. (5)Absatz 5,Besteht ein Bauvorhaben oder eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils eine gesonderte Vergabe erfolgt, so ist als geschätzter Wert der Konzession der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.Besteht ein Bauvorhaben oder eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils eine gesonderte Vergabe erfolgt, so ist als geschätzter Wert der Konzession der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.
  6. (6)Absatz 6,Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf eine Konzession nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.

§ 13 BVergGKonz 2018 Laufzeit einer Konzession


  1. (1)Absatz eins,Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen. Die Laufzeit einer Dienstleistungskonzession von mehr als fünf Jahren ist auch dann zulässig, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung der konkret verfolgten sozialen Vertragsziele erforderlich ist.

§ 14 BVergGKonz 2018 Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen


Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt.Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Absatz eins, unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Konzessionsvergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Konzessionsvergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
  5. (5)Absatz 5,Im Konzessionsvergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien erfolgen.
  8. (8)Absatz 8,Die Konzeption und Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen können.
  9. (9)Absatz 9,Die Konzeption oder Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, die Konzessionsvergabe vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Verfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

§ 15 BVergGKonz 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter


  1. (1)Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Konzession erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Fall der Konzessionserteilung schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
  4. (4)Absatz 4,Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Person sind, können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
  5. (5)Absatz 5,Schreibt der Auftraggeber für Arbeits- oder Bietergemeinschaften besondere Bedingungen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, vor, müssen diese sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

§ 16 BVergGKonz 2018 Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann bei Konzessionsvergabeverfahren vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die Durchführung von Konzessionen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer des die Konzession durchführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.

§ 17 BVergGKonz 2018 Vorherige Erkundung des Marktes


Vor Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens verstoßen wird.

§ 18 BVergGKonz 2018 Vorarbeiten


  1. (1)Absatz eins,Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt, so hat der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Konzessionsvergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Abs. 1 an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Absatz eins, an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.

§ 19 BVergGKonz 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten und zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

§ 20 BVergGKonz 2018 Schutz der Vertraulichkeit


  1. (1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber kann für die Teilnehmer eines Konzessionsvergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden.

§ 21 BVergGKonz 2018 Verwendung des CPV


Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.

§ 22 BVergGKonz 2018 Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens


Grundsätze für den Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Wahl des Konzessionärs unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe einer Konzession bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wennAbweichend von Absatz 2, kann eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 4 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 4 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden oderim Rahmen eines durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
      1. a)Litera aaus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
      2. b)Litera bdie Bau- oder Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten gemäß § 4 Abs. 4 nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, oderdie Bau- oder Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, oder
      3. c)Litera cdie Bau- oder Dienstleistung aufgrund des Schutzes von sonstigen ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
      und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Konzessionsvergabeverfahrens ist, oder
    4. 4.Ziffer 4im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
    Im Fall der Z 1 hat der Auftraggeber der Kommission auf Verlangen einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorzulegen.Im Fall der Ziffer eins, hat der Auftraggeber der Kommission auf Verlangen einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
  5. (5)Absatz 5,Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3, in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3, in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. (6)Absatz 6,Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Ein Verfahren mit einem Unternehmer ist insbesondere in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Ein Verfahren mit einem Unternehmer ist insbesondere in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat nichtdiskriminierende Mindestanforderungen festzulegen, die insbesondere technische, physische, funktionelle und rechtliche Bedingungen und Merkmale enthalten können, die jedes Angebot zu erfüllen hat.
  8. (8)Absatz 8,Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an andere Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
  9. (9)Absatz 9,Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

§ 23 BVergGKonz 2018 Verhandlungen


  1. (1)Absatz eins,Möchte der Auftraggeber Verhandlungen durchführen, hat er in den Konzessionsunterlagen den Gegenstand der Konzession anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Konzessionsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 7, zu verhandeln. Der Gegenstand der Konzession, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.Jeder Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 7,, zu verhandeln. Der Gegenstand der Konzession, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann der Auftraggeber die Konzession auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.Abweichend von Absatz 2, kann der Auftraggeber die Konzession auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Konzessionsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Der Gegenstand der Konzession, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen nicht geändert werden.
  5. (5)Absatz 5,Verhandlungen können in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung bekannt zu geben. In der Schlussphase müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
  6. (6)Absatz 6,Der Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
  8. (8)Absatz 8,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

§ 24 BVergGKonz 2018 Teilnehmer an zweistufigen Konzessionsvergabeverfahren


  1. (1)Absatz eins,Teilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.
  2. (2)Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Konzessionsvergabeverfahren zu geben. Liegt die Anzahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Anzahl aufzufordernder Unternehmer, kann der Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Konzessionsvergabeverfahren einbeziehen.Unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Konzessionsvergabeverfahren zu geben. Liegt die Anzahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Anzahl aufzufordernder Unternehmer, kann der Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Konzessionsvergabeverfahren einbeziehen.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber kann die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Kriterien auf eine angemessene Zahl begrenzen. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer muss ausreichend hoch sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
  5. (5)Absatz 5,Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6,Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat allen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern eine Beschreibung des geplanten Ablaufes des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin des Verfahrens mitzuteilen.

§ 25 BVergGKonz 2018 Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste


Verfahren
  1. (1)Absatz eins,Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang IV gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 5 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Abs. 1, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des § 110, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7.Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang römisch vier gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6 bis 11, 12 Absatz eins, 2, 5 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Absatz eins, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 110,, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7,
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Abs. 1, 29, 31, 34, 35, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 34, 35 und 37, der 2. Teil sowie die §§ 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6, 7, 11, 12 Absatz eins, 2 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Absatz eins, 29, 31, 34,, 35, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7, Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a,, 4b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2,, 34, 35 und 37, der 2. Teil sowie die Paragraphen 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in § 22 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in Paragraph 22, Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5,Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. (6)Absatz 6,Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

§ 26 BVergGKonz 2018 Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation


Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die zu verwendenden Kommunikationsmittel dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Konzessionsvergabeverfahren nicht beschränken. Elektronische Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Konzessionsvergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber hat bei der gesamten Kommunikation sicherzustellen, dass Dokumente so gekennzeichnet bzw. gespeichert werden, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes bzw. des Zeitpunktes des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Kommunikation im Konzessionsvergabeverfahren im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt, hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Auftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
  6. (6)Absatz 6,Bei elektronischer Übermittlung von Konzessionsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.Bei elektronischer Übermittlung von Konzessionsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Konzessionsunterlagen gemäß § 53 auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.

§ 27 BVergGKonz 2018 Dokumentationspflichten


Der Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Konzessionsvergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können; insbesondere sind auch der Ablauf und alle Phasen des Konzessionsvergabeverfahrens zu dokumentieren. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.

§ 28 BVergGKonz 2018 Bekanntmachungen


Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Konzessionen
  1. (1)Absatz eins,Bekannt zu machen sind die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungskonzessionsvertrages und die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.
  2. (2)Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.

§ 29 BVergGKonz 2018 Berichtigung einer Bekanntmachung


Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

§ 30 BVergGKonz 2018 Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang römisch sieben sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang römisch sieben in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang römisch sieben mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.

§ 31 BVergGKonz 2018 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich


Bekanntmachungen auf Unionsebene

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VI zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch sechs zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

§ 32 BVergGKonz 2018 Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene


Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

§ 33 BVergGKonz 2018 Bekanntmachungen in Österreich


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  4. (4)Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  5. (5)Absatz 5,Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, 3, oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.

§ 34 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben auf Unionsebene


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß § 31 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß Paragraph 31, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

§ 35 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben in Österreich


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

§ 36 BVergGKonz 2018 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich


Bekanntmachungen in Österreich
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.

§ 37 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben in Österreich


  1. (1)Absatz eins,Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

§ 38 BVergGKonz 2018 Fristen


Berechnung der Fristen

Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1, Anwendung. Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Amtsblatt Nummer L 124 vom 08.06.1971 Seite 1, Anwendung.

§ 39 BVergGKonz 2018 Grundsätze für die Bemessung von Fristen


Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes verbleibt.

§ 40 BVergGKonz 2018 Auskunfts- und Verbesserungsfrist


  1. (1)Absatz eins,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Konzessionsvergabeverfahren spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

§ 41 BVergGKonz 2018 Teilnahmeantragsfrist


  1. (1)Absatz eins,Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  2. (2)Absatz 2,Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

§ 42 BVergGKonz 2018 Angebotsfrist


  1. (1)Absatz eins,Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.
  2. (2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß § 53 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
  5. (5)Absatz 5,Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
  6. (6)Absatz 6,Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

§ 43 BVergGKonz 2018 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften


  1. (1)Absatz eins,Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
  2. (2)Absatz 2,Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 40 Abs. 1 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.

§ 44 BVergGKonz 2018 Eignung der Unternehmer


Ausschlussgründe
  1. (1)Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oderder öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
    4. 4.Ziffer 4der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen oder darauf abzielen, den Wettbewerb zu verzerren, oder
    5. 5.Ziffer 5der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    6. 6.Ziffer 6der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
      1. a)Litera adurch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
      2. b)Litera bdurch den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    7. 7.Ziffer 7ein Interessenkonflikt gemäß § 19 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oderein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 19, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
    8. 8.Ziffer 8aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 18 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oderaufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 18, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
    9. 9.Ziffer 9sich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, odersich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.2009 Seite 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, oder
    10. 10.Ziffer 10der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrages, Sektorenauftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
    11. 11.Ziffer 11der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
    12. 12.Ziffer 12der Unternehmer
      1. a)Litera aversucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
      2. b)Litera bversucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder
      3. c)Litera cfahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, oder
    13. 13.Ziffer 13der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 5 – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 5, – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oderdie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, 5, 7, 8, 10, oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
  3. (3)Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.
  4. (4)Absatz 4,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 6 Abstand zu nehmen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Abstand zu nehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einser festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
    3. 3.Ziffer 3der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
  5. (5)Absatz 5,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß. Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.Der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß. Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.

§ 45 BVergGKonz 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestensUnbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
    1. 1.Ziffer einsbei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
    2. 2.Ziffer 2bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
    3. 3.Ziffer 3bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
    vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 bis 4Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. 1.Ziffer einsspätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 46 Abs. 3 gesetzten Frist,spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. 2.Ziffer 2spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 46 Abs. 5, oderspätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, oder
    3. 3.Ziffer 3spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.

§ 46 BVergGKonz 2018 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Konzessionsvergabeverfahren teilnimmt, seine
    1. 1.Ziffer einsberufliche Befugnis,
    2. 2.Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
    3. 3.Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. 4.Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt ist. Die geforderten Nachweise dürfen nicht diskriminierend sein, müssen einen echten Wettbewerb garantieren und in Bezug sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Fähigkeiten des Konzessionärs stehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung auch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass er die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung). In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Auftraggeber direkt über eine für den Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
  6. (6)Absatz 6,Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Absatz eins, geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.

§ 47 BVergGKonz 2018 Nachweis der Befugnis


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

§ 48 BVergGKonz 2018 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß § 44 Abs. 1 vorliegt.Der Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

§ 49 BVergGKonz 2018 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 48 Abs. 1 verlangten Nachweise bzw. die vorgelegte Eigenerklärung und die gemäß § 48 Abs. 2 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 oder 6 lit. a vorliegt oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen bzw. kann nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 ausgeschlossen werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.Der Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verlangten Nachweise bzw. die vorgelegte Eigenerklärung und die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 Litera a, vorliegt oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen bzw. kann nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, ausgeschlossen werden, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:
    1. 1.Ziffer einser einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,
    2. 2.Ziffer 2er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und
    3. 3.Ziffer 3er effektive Maßnahmen wie
      1. a)Litera adie Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder
      2. b)Litera bdie Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
      3. c)Litera cdie Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften
      gesetzt hat.
  3. (2a)Absatz 2 a,Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Abs. 2 Z 1 nicht und Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 nicht für einen Ausschluss gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden.Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Absatz 2, Ziffer eins, nicht und Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, nicht für einen Ausschluss gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden.
  4. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Auftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.Der Auftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Auftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.
  5. (4)Absatz 4,Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2, 2a und 3 glaubhaft machen.Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2, 2 a und 3 glaubhaft machen.
  6. (5)Absatz 5,Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Abs. 2, 2a und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Abs. 4 –Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Absatz 2, 2 a und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Absatz 4, –
    1. 1.Ziffer einsbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oderbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 7 bis 11 höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignisbei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 7 bis 11 höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis
    von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen werden.

§ 50 BVergGKonz 2018 Nachweis der Leistungsfähigkeit


Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.

§ 51 BVergGKonz 2018 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer


Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für eine bestimmte Konzession auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

§ 52 BVergGKonz 2018 Die Ausschreibung


Grundsätze der Ausschreibung
  1. (1)Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Konzessionsvergabe nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.

§ 53 BVergGKonz 2018 Zur-Verfügung-Stellen der Konzessionsunterlagen


  1. (1)Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Konzessionsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder – sofern die Bekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält – die Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Konzessionsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Geschäftsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser, direkter, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 nicht angeboten werden kann, gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern auf eine andere geeignete Weise übermittelt werden. Der Auftraggeber hat anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Konzessionsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden.Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Geschäftsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser, direkter, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen auf elektronischem Weg gemäß Absatz eins, nicht angeboten werden kann, gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern auf eine andere geeignete Weise übermittelt werden. Der Auftraggeber hat anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Konzessionsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Konzessionsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Konzessionsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

§ 54 BVergGKonz 2018 Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen


  1. (1)Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,Abweichend zu Absatz eins, muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
    1. 1.Ziffer einssofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
    2. 2.Ziffer 2sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden odersofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschrieben werden oder
    3. 3.Ziffer 3soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
    Im Fall der Z 1 und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

§ 55 BVergGKonz 2018 Inhalt der Konzessionsunterlagen


Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
  2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Konzessionsvergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen,
  3. 3.Ziffer 3einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
  4. 4.Ziffer 4die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
  5. 5.Ziffer 5den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
  6. 6.Ziffer 6die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  7. 7.Ziffer 7technische und funktionelle Anforderungen,
  8. 8.Ziffer 8die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
  9. 9.Ziffer 9die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

§ 56 BVergGKonz 2018 Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20 aus 1952,, Nr. 39 aus 1954,, Nr. 81 aus 1958,, Nr. 86 aus 1961,, Nr. 111 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Nr. 41 aus 2002, und Nr. 105 aus 2004, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

§ 56a BVergGKonz 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen erworben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.

§ 57 BVergGKonz 2018 Subunternehmerleistungen


  1. (1)Absatz eins,Die Weitergabe der gesamten Konzession ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bieter hat alle Teile der Konzession, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile der Konzession, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Weitergabe der gesamten Konzession oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 46 nachweisen.Die Weitergabe der gesamten Konzession oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 46, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber kann den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken, sofern dies durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmer im Auftragsfall dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung schulden.

§ 58 BVergGKonz 2018 Berichtigung der Ausschreibung


  1. (1)Absatz eins,Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Konzessionsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Berichtigung der Konzessionsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Konzessionsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.

§ 59 BVergGKonz 2018 Technische und funktionelle Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Die Leistungsbeschreibung hat technische und funktionelle Anforderungen zu enthalten, die allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren gewähren müssen und den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern dürfen.
  2. (2)Absatz 2,Werden technische und funktionelle Anforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Anforderungen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den technischen und funktionellen Anforderungen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Werden technische und funktionelle Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Soweit es nicht durch den Gegenstand der Konzession gerechtfertigt ist, darf in technischen und funktionellen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Gegenstand der Konzession nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

§ 60 BVergGKonz 2018 Barrierefreiheit


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beschaffung einer Leistung im Oberschwellenbereich, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen und funktionellen Anforderungen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen und funktionellen Anforderungen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.
  2. (2)Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der FallVon der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall
    1. 1.Ziffer einswenn der Auftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.

§ 61 BVergGKonz 2018 Das Angebot


Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Konzessionsunterlagen zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in den Konzessionsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Angebot in Losen ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
  4. (4)Absatz 4,Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 58 durchzuführen.Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 58, durchzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 59 Abs. 4 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 59, Absatz 4, die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7,Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber bekannt zu geben.
  8. (8)Absatz 8,Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der Konzession verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Konditionen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

§ 62 BVergGKonz 2018 Form der Angebote


  1. (1)Absatz eins,Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

§ 63 BVergGKonz 2018 Zuschlagsfrist


  1. (1)Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist unter Berücksichtigung des Konzessionsgegenstandes kurz zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
  3. (3)Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.
  4. (4)Absatz 4,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

§ 64 BVergGKonz 2018 Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten


Entgegennahme der Angebote
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

§ 65 BVergGKonz 2018 Öffnung der Angebote


Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.

§ 66 BVergGKonz 2018 Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten


Allgemeine Bestimmungen

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

§ 67 BVergGKonz 2018 Vorgehen bei der Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  2. (2)Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsob den in § 14 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 14, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der §§ 46 bis 51 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Leistungsteiles;nach Maßgabe der Paragraphen 46 bis 51 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Leistungsteiles;
    3. 3.Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. 4.Ziffer 4ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entspricht, formrichtig und vollständig ist.
  3. (3)Absatz 3,Wird dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der gemäß § 55 Z 6 festgelegten Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung von Unternehmern führen.Wird dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der gemäß Paragraph 55, Ziffer 6, festgelegten Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung von Unternehmern führen.
  4. (4)Absatz 4,Ändert der Auftraggeber gemäß Abs. 3 die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, so hat er alle Bieter über die geänderte Reihenfolge zu unterrichten und veröffentlicht unter Einhaltung der Frist des § 42 Abs. 1 eine neue Bekanntmachung.Ändert der Auftraggeber gemäß Absatz 3, die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, so hat er alle Bieter über die geänderte Reihenfolge zu unterrichten und veröffentlicht unter Einhaltung der Frist des Paragraph 42, Absatz eins, eine neue Bekanntmachung.

§ 68 BVergGKonz 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote


  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des § 14 Abs. 1 nicht verletzen.Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 14, Absatz eins, nicht verletzen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
  4. (4)Absatz 4,Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.
  5. (5)Absatz 5,Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 56 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 56, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.

§ 69 BVergGKonz 2018 Ausscheiden von Angeboten


  1. (1)Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
    1. 1.Ziffer einsAngebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollziehbare Angebote, oder
    3. 3.Ziffer 3verspätet eingelangte Angebote, oder
    4. 4.Ziffer 4den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
    5. 5.Ziffer 5rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder
    6. 6.Ziffer 6Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
    7. 7.Ziffer 7Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 63 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 63, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
      1. a)Litera akeine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
      2. b)Litera bkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
      3. c)Litera ckein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
      4. d)Litera deine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
      vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

§ 70 BVergGKonz 2018 Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens


Allgemeine Bestimmungen

Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.

§ 71 BVergGKonz 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag


Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

§ 72 BVergGKonz 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 oder 4 unterbleiben konnte.eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 unterbleiben konnte.

§ 73 BVergGKonz 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

§ 74 BVergGKonz 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses


Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Konzessionsvertrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

§ 75 BVergGKonz 2018 Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann ein Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Erklärt der Auftraggeber den Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist oder liegen nach Ablauf der Angebotsfrist keine oder keine geeigneten Angebote vor, sind die Gründe für den Widerruf bekannt zu machen und kann der Auftraggeber diese den bekannten Bietern mitteilen. Erklärt der Auftraggeber den Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist, sind die Gründe für den Widerruf den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Auftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Konzessionsvergabeverfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufes im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 76 BVergGKonz 2018 Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht


Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018

Das 1. Hauptstück des 4. Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz.

§ 77 BVergGKonz 2018 Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes


Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 78 BVergGKonz 2018 Zuständigkeit


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
    1. 1.Ziffer einszur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
    2. 2.Ziffer 2zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
  3. (3)Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2in einem Verfahren gemäß Z 1 und 4 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 4 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. 3.Ziffer 3zur Feststellung, ob ein Konzessionsvergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
    4. 4.Ziffer 4zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;
    5. 5.Ziffer 5in einem Verfahren gemäß den Z 3 und 4 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 und 4 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
    6. 6.Ziffer 6in einem Verfahren gemäß den Z 3 und 4 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 100 Abs. 9.in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 und 4 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 100, Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4,Nach Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;
    2. 2.Ziffer 2in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. 3.Ziffer 3in einem Verfahren gemäß Z 1 zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß § 101.in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß Paragraph 101,
  5. (5)Absatz 5,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.

§ 79 BVergGKonz 2018 Verfahrenshilfe


  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 87 bzw. in § 98 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 87, bzw. in Paragraph 98, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,§ 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. (3)Absatz 3,§ 88 Abs. 3 und 4 bzw. § 98 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 88 Abs. 3 bzw. des § 97 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.Paragraph 88, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 98, Absatz 3, sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des Paragraph 88, Absatz 3, bzw. des Paragraph 97, Absatz 4, auch auf das Feststellungsverfahren.
  4. (4)Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

§ 80 BVergGKonz 2018 Auskunftspflicht


  1. (1)Absatz eins,Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
  2. (2)Absatz 2,Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
    1. 1.Ziffer einsdas betreffende Konzessionsvergabeverfahren oder
    2. 2.Ziffer 2die gesondert anfechtbare Entscheidung
    nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).Ist die Begründung gemäß Absatz 2, nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins, im Hinblick auf seine Angaben gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
  4. (4)Absatz 4,In der Aufstellung gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Konzessionsvergabeverfahrens sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann der Zuschlag erteilt bzw. das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Konzessionsvergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.In der Aufstellung gemäß Absatz 3, sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Konzessionsvergabeverfahrens sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann der Zuschlag erteilt bzw. das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Konzessionsvergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Abs. 3 bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Absatz 3, bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Konzessionsvergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Abs. 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Abs. 3 nicht aufzunehmen.Die Absatz 2, bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Konzessionsvergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Absatz 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Absatz 3, nicht aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

§ 81 BVergGKonz 2018 Akteneinsicht


Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

§ 82 BVergGKonz 2018 Zustellungen


Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

§ 83 BVergGKonz 2018 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht


  1. (1)Absatz eins,Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennSoweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss oder eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

§ 84 BVergGKonz 2018 Gebühren


  1. (1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 94 Abs. 1 beträgt 100 Euro.Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

5 500

4

Betrag gemäß § 11 Abs. 1*)Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 11 Abs. 3; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.

§ 85 BVergGKonz 2018 Gebührenersatz


  1. (1)Absatz eins,Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 84 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 84 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 84, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 84, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
    2. 2.Ziffer 2dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

§ 86 BVergGKonz 2018 Nachprüfungsverfahren


Einleitung des Verfahrens
  1. (1)Absatz eins,Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
    1. 1.Ziffer einser ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
    2. 2.Ziffer 2ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  2. (2)Absatz 2,Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 87 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 87, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
  3. (3)Absatz 3,Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Konzessionsvergabeverfahren zu.
  4. (4)Absatz 4,Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 87 BVergGKonz 2018 Fristen für Nachprüfungsanträge


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung können über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

§ 88 BVergGKonz 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 86 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. 6.Ziffer 6einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    7. 7.Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einser sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
    2. 2.Ziffer 2er nicht innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt wird.er nicht innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt wird.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Wird ein Antrag gemäß § 86 Abs. 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 98 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 98, Absatz 2, genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 87 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Abs. 1 Z 6 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.

§ 89 BVergGKonz 2018 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung


  1. (1)Absatz eins,Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 88 Abs. 1 Z 1 und 2),die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 88 Abs. 1 Z 1) unddie Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    3. 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 90 Abs. 3.den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 90, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
  7. (7)Absatz 7,Im Fall einer Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß § 88 Abs. 5 zu aktualisieren.Im Fall einer Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 88, Absatz 5, zu aktualisieren.

§ 90 BVergGKonz 2018 Parteien des Nachprüfungsverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
  2. (2)Absatz 2,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
  3. (3)Absatz 3,Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 89 Abs. 1 oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß § 89 Abs. 7 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 89, Absatz eins, oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 89, Absatz 7, erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

§ 91 BVergGKonz 2018 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Konzessionsvergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
    2. 2.Ziffer 2die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
  2. (2)Absatz 2,Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich der technischen und funktionellen Anforderungen sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
  3. (3)Absatz 3,Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Konzessionsvergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 92 BVergGKonz 2018 Entscheidungsfrist


Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen. Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um zwei Wochen.

§ 93 BVergGKonz 2018 Mutwillensstrafen


Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden. Im Nachprüfungsverfahren gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.

§ 94 BVergGKonz 2018 Einstweilige Verfügungen


Antragstellung
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 86 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 86, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
    4. 4.Ziffer 4die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
    5. 5.Ziffer 5die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
    6. 6.Ziffer 6die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
    7. 7.Ziffer 7die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  3. (3)Absatz 3,Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 87 genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 87 genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 87 genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6,Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Abs. 5 vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den AntragAnträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Absatz 5, vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. 1.Ziffer einsbei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw.
    2. 2.Ziffer 2bei sonstiger Unwirksamkeit das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. 3.Ziffer 3die Angebote nicht öffnen.
  7. (7)Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 3, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 6 auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Abs. 6 jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.
  8. (8)Absatz 8,Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 95 Abs. 2 hinzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, hinzuweisen.

§ 95 BVergGKonz 2018 Erlassung der einstweiligen Verfügung


  1. (1)Absatz eins,Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag bzw. erfolgter Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
  3. (3)Absatz 3,Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Konzessionsvergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß § 80 Abs. 3 keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, kann in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Konzessionsvergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung umschrieben werden.Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Konzessionsvergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß Paragraph 80, Absatz 3, keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, kann in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Konzessionsvergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung umschrieben werden.
  4. (4)Absatz 4,In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
  5. (5)Absatz 5,Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

§ 96 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
  2. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.
  4. (4)Absatz 4,In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.

§ 97 BVergGKonz 2018 Feststellungsverfahren


Einleitung des Verfahrens
  1. (1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Konzessionsvertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. 3.Ziffer 3die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. 4.Ziffer 4der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
    Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Z 1 bis 3 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1, 3 und 4 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 und 3 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Ziffer eins, bis 3 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins, 3 und 4 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 und 3 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
  2. (2)Absatz 2,Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch einen Widerruf oder eine Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
  3. (3)Absatz 3,Werden hinsichtlich desselben Konzessionsvergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Werden hinsichtlich desselben Konzessionsvergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4,Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist.
    Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

§ 98 BVergGKonz 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 97 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. 4.Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. 7.Ziffer 7ein bestimmtes Begehren und
    8. 8.Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2,Anträge gemäß § 97 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.Anträge gemäß Paragraph 97, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
  3. (3)Absatz 3,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  4. (4)Absatz 4,Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
  5. (5)Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Abs. 1 Z 7 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.

§ 99 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. (2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.

§ 100 BVergGKonz 2018 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.Soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
  4. (4)Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
  6. (6)Absatz 6,Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
  7. (7)Absatz 7,Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wennDie Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Antrag gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 oder 3 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2 bzw.ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, bzw.
    2. 2.Ziffer 2ein Antrag gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabeein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
      1. a)Litera aim Oberschwellenbereich gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 und § 35 Abs. 1 oder 2 bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 bzw.
      2. b)Litera bim Unterschwellenbereich gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bzw.im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bzw.
    eingebracht wurde.
  8. (8)Absatz 8,Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 97 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete EntscheidungDie Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
    1. 1.Ziffer einsim Oberschwellenbereich gemäß § 32 und § 33 Abs. 4 bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 32 und Paragraph 33, Absatz 4, bzw.
    2. 2.Ziffer 2im Unterschwellenbereich gemäß § 36 Abs. 3 (Anm. 1)im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Anmerkung eins, )
    bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
  9. (9)Absatz 9,Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt.Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt.
  10. (10)Absatz 10,Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982) zu.Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,) zu.

(________________

Anm. 1: Art. 5 Z 6 des BGBl. I Nr. 65/2018 lautet: „In § 100 Abs. 8 wird in der lit. b der Verweis „36 Abs. 4“durch den Verweis „36 Abs. 3“ ersetzt.“. Abs. 8 ist jedoch nicht in Litera gegliedert. Gemeint wird offensichtlich Z 2 sein.)Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, lautet: „In Paragraph 100, Absatz 8, wird in der Litera b, der Verweis „36 Absatz 4 d, u, r, c, h, den Verweis „36 Absatz 3, ersetzt.“. Absatz 8, ist jedoch nicht in Litera gegliedert. Gemeint wird offensichtlich Ziffer 2, sein.)

§ 101 BVergGKonz 2018 Unwirksamerklärung des Widerrufes


Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.

§ 102 BVergGKonz 2018 Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen


Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
  1. (1)Absatz eins,Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, von der Bundesministerin für Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer der Bundesministerin für Justiz spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Konzessionsvergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen undvollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Konzessionsvergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Absatz eins, behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
    2. 2.Ziffer 2entweder
      1. a)Litera aeinen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
      2. b)Litera beine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
      3. c)Litera cdie Mitteilung, dass das betreffende Konzessionsvergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
  4. (4)Absatz 4,In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Bundesministerin für Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.In einer Begründung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Bundesministerin für Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber der Bundesministerin für Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Konzessionsvergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.Nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, hat der Auftraggeber der Bundesministerin für Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Konzessionsvergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

§ 103 BVergGKonz 2018 Statistische Verpflichtungen


  1. (1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3durchschnittliche Verfahrensdauer und
    4. 4.Ziffer 4Anzahl und Art der Entscheidungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins und 2 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

§ 104 BVergGKonz 2018 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen


Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß Paragraph 103, auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

§ 105 BVergGKonz 2018 Übermittlung von sonstigen Unterlagen


Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 102, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 102,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

§ 106 BVergGKonz 2018 Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen


Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern
  1. (1)Absatz eins,Nach Zuschlagserteilung hat der Konzessionär jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Konzessionär hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, ebenso wie eine allfällige Ablehnung, unverzüglich mitzuteilen und darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Konzessionär unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem sechsten Satz bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Konzessionär dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Konzessionsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Konzessionsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Konzessionär hat während der Konzessionsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.

§ 107 BVergGKonz 2018 Aufbewahrungspflichten


Der Auftraggeber hat den Konzessionsvertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.

§ 108 BVergGKonz 2018 Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit


  1. (1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Unbeschadet des Absatz 3, ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsmit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
      1. a)Litera adie Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
      2. b)Litera bdie Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
      3. c)Litera cdas Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
    4. 4.Ziffer 4ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehenen Fällen.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
      1. a)Litera aden in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert undden in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert und
      2. b)Litera b10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
      nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
    2. 2.Ziffer 2Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
    3. 3.Ziffer 3Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
      1. a)Litera aeiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 odereiner eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder
      2. b)Litera bder Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
      3. c)Litera cder Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
    4. 4.Ziffer 4Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind.
    5. 5.Ziffer 5Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
      1. a)Litera aaus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
      2. b)Litera bmit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
    6. 6.Ziffer 6Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
      1. a)Litera adie Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
      2. b)Litera bder Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
    Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Z 5 oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Ziffer 5, oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6 gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.

§ 109 BVergGKonz 2018 Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen


Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  2. 2.Ziffer 2der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.

§ 110 BVergGKonz 2018 Meldepflichten bei Baukonzessionen


  1. (1)Absatz eins,Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Konzessionärs,
    2. 2.Ziffer 2Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Konzession, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer der Bauleistung und
    3. 3.Ziffer 3sofern für eine bestimmte Bauleistung nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieser Bauleistung: Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung.
  2. (2)Absatz 2,Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
    1. 1.Ziffer einssofern für einen bestimmten Bauleistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Konzessionärs bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
    3. 3.Ziffer 3sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

§ 111 BVergGKonz 2018 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen


Der Auftraggeber hat bei Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

§ 112 BVergGKonz 2018 Schadenersatzansprüche


  1. (1)Absatz eins,Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz, die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren.
  2. (2)Absatz 2,Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
  3. (3)Absatz 3,Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.Alternativ zu dem in Absatz eins, genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
  4. (4)Absatz 4,Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.Kein Anspruch nach Absatz 3, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

§ 113 BVergGKonz 2018 Rückgriff gegen den begünstigten Bieter


Der gemäß § 112 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet. Der gemäß Paragraph 112, Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.

§ 114 BVergGKonz 2018 Beendigungsrecht des Auftraggebers


Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 108, Absatz eins, wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.

§ 115 BVergGKonz 2018 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften


Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

§ 116 BVergGKonz 2018 Zuständigkeit und Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den Paragraphen 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. 3.Ziffer 3die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. 4.Ziffer 4der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    5. 5.Ziffer 5der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder durch Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
    Dies gilt auch für die in § 112 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Dies gilt auch für die in Paragraph 112, Absatz 3, genannten Ansprüche. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
  4. (4)Absatz 4,Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Absatz 2, erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 97, Absatz eins, nicht berechtigt. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

§ 117 BVergGKonz 2018 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen


Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 102 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 102, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. 1.Ziffer einsim Falle des § 109 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro undim Falle des Paragraph 109, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 109 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzessionim Falle des Paragraph 109, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
    zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

§ 118 BVergGKonz 2018 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie der Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch sieben samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie die Paragraphen 30, Absatz 2, 35, samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang römisch sieben samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.Paragraph 111, samt Überschrift tritt für die in Anhang römisch acht genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. (5)Absatz 5,Für das Inkrafttreten der durch Art. 4 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 4, des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.Die Paragraphen 33, samt Überschrift, 36, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang römisch neun im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch neun außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  6. (6)Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56 a, sowie zu Anhang römisch neun, die Paragraphen 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b, sowie Ziffer 14, Litera c,, 8 Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 27, 11, Absatz 3, 13, Absatz 2, 14, Absatz 5 bis 7, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz 7, 34, Absatz 3, 35, 37, Absatz 3, 44, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 12, Litera c und Ziffer 13, 45, 48, Absatz 2, 49, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2 a, 4 und 5, 53 Absatz eins, 55, Ziffer 2 und Ziffer 9, 56 a, samt Überschrift, 68 Absatz 3 und 4, 71, 78 Absatz 3, Ziffer 3, 79, Absatz eins bis 3, 100 Absatz 9 und 10, 102 Absatz 2 bis 5, 103 Absatz eins bis 3, 105, 108 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 112 Absatz eins, 114, 116, Absatz 3, 117, Absatz eins, 118, Absatz 5, 121, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie Absatz 2, 122, Absatz 2,, Paragraph 123, samt Überschrift und Anhang römisch zwei sowie Anhänge römisch acht und römisch neun treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30, sowie den Anhängen römisch fünf bis römisch sieben, Paragraph 2, Ziffer 12 a, 12 b, 14 a und 17 a, die Paragraphen 30, samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Absatz eins, 2 und 4, 35 Absatz eins und 2, 36 samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 100 Absatz 8, Ziffer 2, sowie die Anhänge römisch fünf bis römisch sieben treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,, außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.Die Paragraphen 80, Absatz 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 89, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 90, Absatz 3, 92, 94, Absatz 2 und 4 bis 8, 95 Absatz 3, 96, Absatz 2 bis 4, 97 Absatz eins und 4, 98 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, 99, Absatz 2, sowie 121 Absatz 3,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. a)Litera aBereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. b)Litera bBereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. c)Litera cHinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. d)Litera dAbweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.

§ 119 BVergGKonz 2018 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen


Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

§ 120 BVergGKonz 2018 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen


Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273, bleibt unberührt. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nummer L 336 vom 23.12.1994 Seite 273, bleibt unberührt.

§ 121 BVergGKonz 2018 Vollziehung


  1. (1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 102, Absatz 2, erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3des § 26 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 26, Absatz 7, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    4. 4.Ziffer 4des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 121 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 11, Absatz 3, 33, Absatz eins, 103, Absatz eins und 3, 104, 105, 116 und 121 Absatz 3, die Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch acht andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die in Paragraph 84, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

§ 122 BVergGKonz 2018 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 123 BVergGKonz 2018 Bezugnahme auf Rechtsakte der Union


Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Amtsblatt Nummer L 124 vom 08.06.1971 Seite 1.
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989 Seite 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23.03.1992 Seite 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  4. 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34.Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 164 vom 20.06.2022 Seite 6, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 330 vom 18.12.2003 Seite 34.
  5. 5.Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22.
  6. 6.Ziffer 6Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.07.2008 Seite 28.
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.2009 Seite 76, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.
  8. 8.Ziffer 8Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 56 vom 06.03.2010 Seite 8.
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023.Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 114 vom 05.05.2015 Seite 24, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023.
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023.Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 65, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023.
  11. 11.Ziffer 11Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023.Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 243, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023.
  12. 12.Ziffer 12Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 06.05.2014 Seite 1.
  13. 13.Ziffer 13Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.Durchführungsbeschluss (EU) 2016 aus 1804, über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 275 vom 12.10.2016 Seite 39.
  14. 14.Ziffer 14Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, Amtsblatt Nummer L 21 vom 26.01.2017 Seite 105.
  15. 15.Ziffer 15Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.Durchführungsbeschluss (EU) 2017 aus 1870, über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, Amtsblatt Nummer L 266 vom 17.10.2017 Seite 19.
  16. 16.Ziffer 16Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  17. 17.Ziffer 17Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 1.Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 1.
  18. 18.Ziffer 18Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.
  19. 19.Ziffer 19Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 44.Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 44.
  20. 20.Ziffer 20Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 1.
  21. 21.Ziffer 21Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17.05.2023 S. 21.Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17.05.2023 Seite 21.
  22. 22.Ziffer 22Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABL. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
  23. 23.Ziffer 23Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
  24. 24.Ziffer 24Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.
  25. 25.Ziffer 25Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.

Anlage

Anl. 1 BVergGKonz 2018


I.       Gas und Wärme:römisch eins. Gas und Wärme:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die Z II bis VI dieses Anhanges fällt, unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Z römisch zwei bis römisch sechs dieses Anhanges fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z VI.Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z römisch sechs.

II.      Strom:römisch zwei. Strom:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  2. (2)Absatz 2,Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofernDie Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 2 oder die Z I oder III fällt, unddie Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 2 oder die Z römisch eins oder römisch drei fällt, und
    2. 2.Ziffer 2die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers ausmacht.
  3. (3)Absatz 3,Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

III.    Verkehrsleistungen:römisch drei. Verkehrsleistungen:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
  2. (2)Absatz 2,Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

IV.      Häfen und Flughäfen:römisch vier. Häfen und Flughäfen:

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.

V.       Post:römisch fünf. Post:

  1. (1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
  2. (2)Absatz 2,Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
  3. (3)Absatz 3,Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsManagementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,Dienste, die andere als die in Absatz 2, genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß § 184 BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß Paragraph 184, BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

VI.      Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:römisch sechs. Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Anl. 2 BVergGKonz 2018


  1. 1.Ziffer einsErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Art. 4 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4, der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  2. 2.Ziffer 2Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;
  3. 3.Ziffer 3Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 27.02.2008 Seite 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  4. 4.Ziffer 4Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3, bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  5. 5.Ziffer 5öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Artikel 4, Absatz 3, oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;
  6. 6.Ziffer 6Erteilung von Rechten aufgrund eines Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung.

Anl. 3 BVergGKonz 2018


NACE1,2

 

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

CPV Code

Abteilung

Gruppe

Klasse

Gegenstand

Bemerkungen

 

45

 

 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

- Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45.1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 

 

45.11

Abbruch von

Gebäuden,

Erdbewegungs-arbeiten

Diese Klasse umfasst:

- Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

- Aufräumen von Baustellen

- Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

- Erschließung von Lagerstätten

- Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten

Diese Klasse umfasst ferner:

- Baustellenentwässerung

- Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

 

 

45.12

Test- und

Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

- Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20)

- Brunnenbau (s. 45.25)

- Schachtbau (s. 45.25)

- Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45.2

 

Hoch- und

Tiefbau

 

45200000

 

 

45.21

Hochbau,

Brücken- und Tunnelbau uÄ

Diese Klasse umfasst:

- Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln uÄ

- Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen

- Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen

- städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze

- dazugehörige Arbeiten

- Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

Diese Klasse umfasst nicht:

- Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)

- Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)

- Bauinstallation (s. 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)

- Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)

- Projektleitung (s. 74.20)

45210000

außer:

-45213316

45220000

45231000

45232000

 

 

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und

Zimmerei/ Zimmermeister

Diese Klasse umfasst:

- Errichtung von Dächern

- Dachdeckung

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45261000

 

 

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

- Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

- Bau von Bahnverkehrsstrecken

- Bau von Rollbahnen

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)

- Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03

45230000

ausgenommen:

-45231000

-45232000

-45234115

 

 

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst:

- Bau von:

- Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.

- Talsperren und Deichen

- Nassbaggerei

- Unterwasserarbeiten

45240000

 

 

45.25

Spezialbau und

sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

- spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:

- Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

- Brunnen- und Schachtbau

- Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

- Eisenbiegerei

- Mauer- und Pflasterarbeiten

- Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung

- Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000

45262000

 

45.3

 

Bauinstallation

 

45300000

 

 

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

- elektrischen Leitungen und Armaturen

- Kommunikationssystemen

- Elektroheizungen

- Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

- Feuermeldeanlagen

- Einbruchsicherungen

- Aufzügen und Rolltreppen

- Blitzableitern usw.

45213316

45310000

außer:

-45316000

 

 

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und

Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

- Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

 

 

45.33

Klempnerei/

Installateur, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

- Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten

- Gasarmaturen

- Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

- Sprinkleranlagen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

 

 

45.34

Sonstige

Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

- Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115

45316000

45340000

 

45.4

 

Sonstiger Ausbau

 

45400000

 

 

45.41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und

Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

- Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

 

 

45.42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst:

- Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen uÄ aus Holz oder anderem Material

- Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden uÄ Innenausbauarbeiten

Diese Klasse umfasst nicht:

- Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

 

 

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

- Verlegen von:

- Fußboden und Wandfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein

- Parkett- und anderen Holzböden

- Teppich- und Bodenbelägen aus Linoleum

- auch aus Kautschuk oder Kunststoff

- Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden oder –Wandbelägen

- Tapeten

45430000

 

 

45.44

Maler- und

Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher,

Glaser

Diese Klasse umfasst:

- Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

- Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

- Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

 

 

45.45

Sonstiger Ausbau a.n.g.

Diese Klasse umfasst:

- Einbau von Swimmingpools

- Fassadenreinigung

- Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04

45450000

 

45.5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 

 

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000

1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 24.10.1990 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1.

Anl. 4 BVergGKonz 2018


A. Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

1.

75200000-8

Kommunale Dienstleistungen

2.

75231200-6

Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen

3.

75231240-8

Bewährungshilfe

4.

79611000-0

Arbeitsvermittlungsdienste

5.

79622000-0

Überlassung von Haushaltshilfen

6.

79625000-1

Überlassung von medizinischem Personal

7.

85000000-9

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

8.

85100000-0

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

9.

85110000-3

Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen

10.

85111000-0

Dienstleistungen von Krankenhäusern

11.

85111100-1

Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus

12.

85111200-2

Ärztliche Versorgung im Krankenhaus

13.

85111300-3

Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus

14.

85111310-6

Künstliche Befruchtung

15.

85111320-9

Geburtshilfe im Krankenhaus

16.

85111400-4

Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus

17.

85111500-5

Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus

18.

85111600-6

Dienstleistungen im Bereich Orthopädie

19.

85111700-7

Sauerstofftherapiedienste

20.

85111800-8

Pathologiedienste

21.

85111810-1

Blutuntersuchungen

22.

85111820-4

Bakteriologische Untersuchungen

23.

85111900-9

Dialysedienste von Krankenhäusern

24.

85112000-7

Unterstützung von Krankenhäusern

25.

85112100-8

Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche

26.

85112200-9

Ambulante Behandlungen

27.

85120000-6

Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen

28.

85121000-3

Dienstleistungen von Arztpraxen

29.

85121100-4

Dienstleistungen von praktischen Ärzten

30.

85121200-5

Dienstleistungen von Fachärzten

31.

85121210-8

Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern

32.

85121220-1

Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen

33.

85121230-4

Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten

34.

85121231-1

Dienstleistungen von Kardiologen

35.

85121232-8

Dienstleistungen von Lungenspezialisten

36.

85121240-7

Dienstleistungen von HNO oder Audiologen

37.

85121250-0

Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten

38.

85121251-7

Dienstleistungen von Gastroenterologen

39.

85121252-4

Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten

40.

85121270-6

Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen

41.

85121271-3

Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke

42.

85121280-9

Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden

43.

85121281-6

Dienstleistungen von Ophtalmologen

44.

85121282-3

Dienstleistungen von Dermatologen

45.

85121283-0

Dienstleistungen von Orthopäden

46.

85121290-2

Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen

47.

85121291-9

Dienstleistungen von Kinderärzten

48.

85121292-6

Dienstleistungen von Urologen

49.

85121300-6

Dienstleistungen von Chirurgen

50.

85130000-9

Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen

51.

85131000-6

Dienstleistungen von Zahnarztpraxen

52.

85131100-7

Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie

53.

85131110-0

Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie

54.

85140000-2

Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen

55.

85141000-9

Dienstleistungen von medizinischem Personal

56.

85141100-0

Dienstleistungen von Hebammen

57.

85141200-1

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal

58.

85141210-4

Medizinische Hausbehandlung

59.

85141211-1

Hausdialysebehandlung

60.

85141220-7

Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal

61.

85142000-6

Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

62.

85142100-7

Physiotherapiedienste

63.

85142200-8

Dienstleistungen von Homöopathen

64.

85142300-9

Hygienedienste

65.

85142400-0

Hauszustellung von Inkontinenzartikeln

66.

85143000-3

Einsatz von Krankenwagen

67.

85144000-0

Dienstleistungen von Krankenanstalten

68.

85144100-1

Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen

69.

85145000-7

Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien

70.

85146000-4

Dienstleistungen von Blutbanken

71.

85146100-5

Dienstleistungen von Spermabanken

72.

85146200-6

Dienstleistungen von Organbanken

73.

85147000-1

Betriebliche Gesundheitsfürsorge

74.

85148000-8

Medizinische Analysedienste

75.

85149000-5

Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich

76.

85150000-5

Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung

77.

85160000-8

Dienstleistungen von Optikern

78.

85170000-1

Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik

79.

85171000-8

Dienstleistungen im Bereich Akupunktur

80.

85172000-5

Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik

81.

85200000-1

Dienstleistungen des Veterinärwesens

82.

85210000-3

Haustierzuchten

83.

85300000-2

Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

84.

85310000-5

Dienstleistungen des Sozialwesens

85.

85311000-2

Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen

86.

85311100-3

Altenfürsorgeleistungen

87.

85311200-4

Behindertenfürsorgeleistungen

88.

85311300-5

Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen

89.

85312000-9

Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung

90.

85312100-0

Betreuung in Tagesstätten

91.

85312110-3

Betreuungsleistungen in Kinderkrippen

92.

85312120-6

Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen

93.

85312200-1

Lebensmittel-Hauslieferungen

94.

85312300-2

Orientierungs- und Beratungsdienste

95.

85312310-5

Orientierungsdienste

96.

85312320-8

Beratungsdienste

97.

85312330-1

Familienplanung

98.

85312400-3

Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen

99.

85312500-4

Rehabilitation

100.

85312510-7

Berufliche Wiedereingliederung

101.

85320000-8

Dienstleistungen im Sozialwesen

102.

85321000-5

Verwaltungsdienste im Sozialwesen

103.

85322000-2

Kommunales Aktionsprogramm

104.

85323000-9

Kommunaler Gesundheitsdienst

105.

98133100-5

Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen

106.

98133000-4

Dienstleistungen sozialer Interessenverbände

107.

98200000-5

Beratung in Sachen Chancengleichheit

108.

98500000-8

Privathaushalte mit Hausangestellten

109.

98513000-2

Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte

110.

98513100-3

Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte

111.

98513200-4

Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte

112.

98513300-5

Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte

113.

98513310-8

Dienstleistungen von Haushaltshilfen

114.

98514000-9

Haushaltungsdienste

B. Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich

1.

85321000-5

Verwaltungsdienste im Sozialwesen

2.

85322000-2

Kommunales Aktionsprogramm

3.

75000000-6

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung

4.

75121000-0

Administrative Dienste im Bildungswesen

5.

75122000-7

Administrative Dienste im Gesundheitswesen

6.

75124000-1

Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit, Kultur und Religion

7.

79995000-5

Bibliotheksverwaltung

8.

79995100-6

Archivierung

9.

79995200-7

Katalogisierung

10.

80000000-4

Allgemeine und berufliche Bildung

11.

80100000-5

Grundschulunterricht

12.

80110000-8

Vorschulunterricht

13.

80200000-6

Unterricht im Sekundarbereich

14.

80210000-9

Unterricht in technischen und berufsbildenden weiterführenden Schulen

15.

80211000-6

Unterricht in technischen weiterführenden Schulen

16.

80212000-3

Unterricht in berufsbildenden weiterführenden Schulen

17.

80300000-7

Dienstleistungen von Hochschulen

18.

80310000-0

Jugendbildung

19.

80320000-3

Ausbildung im medizinischen Bereich

20.

80330000-6

Ausbildung im Bereich Sicherheit

21.

80340000-9

Sonderausbildung

22.

80400000-8

Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht

23.

80410000-1

Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste

24.

80411000-8

Ausbildung in Fahrschulen

25.

80411100-9

Abnahme der Fahrprüfung

26.

80411200-0

Erteilung von Fahrstunden

27.

80412000-5

Ausbildung in Flugschulen

28.

80413000-2

Ausbildung in Segelschulen

29.

80414000-9

Ausbildung in Tauchschulen

30.

80415000-6

Skikurse

31.

80420000-4

E-Learning

32.

80430000-7

Erwachsenenbildung auf Hochschulebene

33.

80490000-5

Betrieb einer Bildungseinrichtung

34.

80500000-9

Ausbildung

35.

80510000-2

Spezialausbildung

36.

80511000-9

Ausbildung des Personals

37.

80512000-6

Hundeschulung

38.

80513000-3

Reitunterricht

39.

80520000-5

Ausbildungseinrichtungen

40.

80521000-2

Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen

41.

80522000-9

Schulungsseminare

42.

80530000-8

Berufsausbildung

43.

80531000-5

Industrielle und technische Ausbildung

44.

80531100-6

Fachausbildung

45.

80531200-7

Technische Ausbildung

46.

80532000-2

Managementausbildung

47.

80533000-9

Einführung und Ausbildung im Umgang mit Computern

48.

80533100-0

Ausbildung im Umgang mit Computern

49.

80533200-1

Computerkurse

50.

80540000-1

Ausbildung im Umweltschutz

51.

80550000-4

Sicherheitsausbildung

52.

80560000-7

Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster Hilfe

53.

80561000-4

Ausbildung in Gesundheitsschutz

54.

80562000-1

Ausbildung in erster Hilfe

55.

80570000-0

Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung

56.

80580000-3

Veranstaltung von Sprachkursen

57.

80590000-6

Tutorendienste

58.

80600000-0

Schulung für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstung

59.

80610000-3

Schulung und Simulation für Sicherheitsausrüstung

60.

80620000-6

Schulung und Simulation für Feuerwaffen und Munition

61.

80630000-9

Schulung und Simulation für Militärfahrzeuge

62.

80640000-2

Schulung und Simulation für Kriegsschiffe

63.

80650000-5

Schulung und Simulation für Luftfahrzeuge, Raketen und Raumfahrzeuge

64.

80660000-8

Schulung und Simulation für militärischen Zwecken dienende elektronische Systeme

65.

92000000-1

Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport

66.

92100000-2

Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm

67.

92110000-5

Film- und Videofilmherstellung und verbundene Dienstleistungen

68.

92111000-2

Film- und Videofilmherstellung

69.

92111100-3

Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen

70.

92111200-4

Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen

71.

92111210-7

Herstellung von Werbefilmen

72.

92111220-0

Herstellung von Werbevideofilmen

73.

92111230-3

Herstellung von Reklamefilmen

74.

92111240-6

Herstellung von Reklamevideofilmen

75.

92111250-9

Herstellung von Informationsfilmen

76.

92111260-2

Herstellung von Informationsvideofilmen

77.

92111300-5

Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen

78.

92111310-8

Herstellung von Unterhaltungsfilmen

79.

92111320-1

Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen

80.

92112000-9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung

81.

92120000-8

Verleih von Filmen und Videofilmen

82.

92121000-5

Verleih von Videofilmen

83.

92122000-2

Verleih von Filmen

84.

92130000-1

Filmvorführungen

85.

92140000-4

Videofilmvorführung

86.

92200000-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen

87.

92210000-6

Rundfunkdienste

88.

92211000-3

Produktion von Rundfunksendungen

89.

92213000-7

Rundfunksysteme kleinen Maßstabs

90.

92214000-4

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rundfunkstudios oder -ausstattung

91.

92215000-1

GMRS-Funkdienste (General Mobile Radio Services)

92.

92216000-8

FRS-Funkdienste (Family Radio Services)

93.

92217000-5

GMRS-Funkdienste/FRS-Funkdienste

94.

92220000-9

Fernsehdienste

95.

92221000-6

Produktion von Fernsehsendungen

96.

92222000-3

Videoüberwachung (CCTS)

97.

92224000-7

Digitales Fernsehen

98.

92225000-4

Interaktives Fernsehen

99.

92225100-7

Filmabruf über das Fernsehen

100.

92226000-1

Fernsehprogrammierung

101.

92230000-2

Kabelrundfunk und -fernsehen

102.

92231000-9

Internationale bilaterale Dienste und internationale private Mietleitungen

103.

92232000-6

Kabelfernsehen

104.

92300000-4

Unterhaltungsdienste

105.

92310000-7

Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten und Darbietungen

106.

92311000-4

Kunstwerke

107.

92312000-1

Künstlerische Dienstleistungen

108.

92312100-2

Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören, Musikkapellen und Orchestern

109.

92312110-5

Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren

110.

92312120-8

Unterhaltungsdienstleistungen von Chören

111.

92312130-1

Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen

112.

92312140-4

Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern

113.

92312200-3

Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern

114.

92312210-6

Dienstleistungen von Verfassern

115.

92312211-3

Dienstleistungen von Schreibbüros

116.

92312212-0

Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern verbundene Dienstleistungen

117.

92312213-7

Erstellung von technischen Unterlagen

118.

92312220-9

Dienstleistungen von Komponisten

119.

92312230-2

Dienstleistungen von Bildhauern

120.

92312240-5

Dienstleistungen von Entertainern

121.

92312250-8

Dienstleistungen von einzelnen Künstlern

122.

92312251-5

Dienstleistungen von Diskjockeys

123.

92320000-0

Betrieb von kulturellen Einrichtungen

124.

92330000-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten

125.

92331000-0

Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten und Vergnügungsparks

126.

92331100-1

Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten

127.

92331200-2

Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks

128.

92331210-5

Kinderanimation

129.

92332000-7

Dienstleistungen an Stränden

130.

92340000-6

Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und sonstige Aufführungen

131.

92341000-3

Zirkusvorstellungen

132.

92342000-0

Dienstleistungen von Tanzschulen

133.

92342100-1

Unterricht in Gesellschaftstänzen

134.

92342200-2

Unterricht in Diskotänzen

135.

92360000-2

Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich

136.

92370000-5

Dienstleistungen von Tontechnikern

137.

92400000-5

Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes

138.

92500000-6

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen

139.

92510000-9

Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven

140.

92511000-6

Dienstleistungen von Bibliotheken

141.

92512000-3

Dienstleistungen von Archiven

142.

92512100-4

Archivzerstörung

143.

92520000-2

Dienstleistungen von Museen und zugehörige Dienste

144.

92521000-9

Dienstleistungen von Museen

145.

92521100-0

Museumsausstellungen

146.

92521200-1

Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten

147.

92521210-4

Konservierung von Exponaten

148.

92521220-7

Konservierung von Ausstellungsobjekten

149.

92522000-6

Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz

150.

92522100-7

Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen Stätten

151.

92522200-8

Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Gebäuden

152.

92530000-5

Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturschutzgebieten

153.

92531000-2

Dienstleistungen von botanischen Gärten

154.

92532000-9

Dienstleistungen von zoologischen Gärten

155.

92533000-6

Dienstleistungen von Naturschutzgebieten

156.

92534000-3

Dienstleistungen von Tierschutzgebieten

157.

92600000-7

Dienstleistungen im Sport

158.

92610000-0

Betrieb von Sportanlagen

159.

92620000-3

Sportbezogene Dienstleistungen

160.

92621000-0

Förderung von Sportveranstaltungen

161.

92622000-7

Organisation von Sportveranstaltungen

162.

92700000-8

Dienstleistungen von Internet-Cafés

163.

79950000-8

Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen

164.

79951000-5

Veranstaltung von Seminaren

165.

79952000-2

Event-Organisation

166.

79952100-3

Organisation von Kulturveranstaltungen

167.

79953000-9

Organisation von Festivals

168.

79954000-6

Organisation von Parties

169.

79955000-3

Organisation von Modenschauen

170.

79956000-0

Organisation von Messen und Ausstellungen

C. Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

1.

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

D. Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

1.

75310000-2

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

2.

75311000-9

Krankenkassenleistungen

3.

75312000-6

Mutterschaftsbeihilfe

4.

75313000-3

Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit

5.

75313100-4

Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit

6.

75314000-0

Arbeitslosenunterstützung

7.

75320000-5

Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete

8.

75330000-8

Familienbeihilfen

9.

75340000-1

Kindergeld

E. Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Organisationen

1.

98000000-3

Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste

2.

98120000-0

Dienstleistungen von Gewerkschaften

3.

98132000-7

Dienstleistungen von politischen Organisationen

4.

98133110-8

Dienstleistungen von Jugendverbänden

5.

98130000-3

Diverse Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen

F. Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

1.

98131000-0

Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

G. Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

1.

55100000-1

Dienstleistungen von Hotels

2.

55110000-4

Hotel-Übernachtungen

3.

55120000-7

Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels

4.

55130000-0

Sonstige Hotel-Dienstleistungen

5.

55200000-2

Campingplätze und andere Unterkünfte (außer Hotels)

6.

55210000-5

Dienstleistungen von Jugendherbergen

7.

55220000-8

Dienstleistungen von Campingplätzen

8.

55221000-5

Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen für Wohnwagen

9.

55240000-4

Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren und Ferienwohnungen

10.

55241000-1

Dienstleistungen von Ferienzentren

11.

55242000-8

Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen

12.

55243000-5

Dienstleistungen von Kinderferienlagern

13.

55250000-7

Vermietung von möblierten Unterkünften für Kurzaufenthalte

14.

55260000-0

Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen

15.

55270000-3

Dienstleistungen von Frühstückspensionen

16.

55300000-3

Restaurant- und Bewirtungsdienste

17.

55310000-6

Restaurantbedienung

18.

55311000-3

Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants

19.

55312000-0

Bedienung in öffentlichen Restaurants

20.

55320000-9

Servieren von Mahlzeiten

21.

55321000-6

Zubereitung von Mahlzeiten

22.

55322000-3

Kochen von Mahlzeiten

23.

55330000-2

Dienstleistungen von Cafeterias

24.

55400000-4

Servieren von Getränken

25.

55410000-7

Ausschankdienste

26.

55521000-8

Verpflegungsdienste für Privathaushalte

27.

55521100-9

Essen auf Rädern

28.

55521200-0

Auslieferung von Mahlzeiten

29.

55520000-1

Verpflegungsdienste

30.

55522000-5

Verpflegungsdienste für Transportunternehmen

31.

55523000-2

Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen

32.

55524000-9

Verpflegungsdienste für Schulen

33.

55510000-8

Dienstleistungen von Kantinen

34.

55511000-5

Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias

35.

55512000-2

Betrieb von Kantinen

36.

55523100-3

Auslieferung von Schulmahlzeiten

H. Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 1 Z 11 ausgeschlossen sindH. Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, ausgeschlossen sind

1.

79100000-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich

2.

79110000-8

Juristische Beratung und Vertretung

3.

79111000-5

Rechtsberatung

4.

79112000-2

Vertretung vor Gericht

5.

79112100-3

Interessenvertretung

6.

79120000-1

Patent- und Urheberrechtsberatung

7.

79121000-8

Urheberrechtsberatung

8.

79121100-9

Software-Urheberrechtsberatung

9.

79130000-4

Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste

10.

79131000-1

Dokumentationsdienste

11.

79132000-8

Beglaubigungsdienste

12.

79132100-9

Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen

13.

79140000-7

Rechtsberatung und –auskunft

14.

75231100-5

Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht

I. Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltungrömisch eins. Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

1.

75100000-7

Dienstleistungen der Verwaltung

2.

75110000-0

Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung

3.

75111000-7

Dienstleistungen der Exekutive und Legislative

4.

75111100-8

Dienstleistungen der Exekutive

5.

75111200-9

Dienstleistungen der Legislative

6.

75112000-4

Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit

7.

75112100-5

Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen

8.

75120000-3

Dienstleistungen von öffentlichen Behörden

9.

75123000-4

Administrative Dienste im Wohnungswesen

10.

75125000-8

Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr

11.

75131000-3

Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung

J. Kommunale Dienstleistungen

1.

75200000-8

Kommunale Dienstleistungen

2.

75210000-1

Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten und sonstige Dienstleistungen

3.

75211000-8

Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten

4.

75211100-9

Dienstleistungen im diplomatischen Bereich

5.

75211110-2

Konsulatsdienste

6.

75211200-0

Wirtschaftshilfe an das Ausland

7.

75211300-1

Militärhilfe an das Ausland

8.

75220000-4

Verteidigung

9.

75221000-1

Militärische Verteidigung

10.

75222000-8

Zivilverteidigung

11.

75230000-7

Dienstleistungen im Justizwesen

12.

75231000-4

Juristische Dienste

K. Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 1 Z 19 ausgeschlossen sindK. Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 19, ausgeschlossen sind

1.

75231210-9

Strafvollzugsdienste

2.

75231220-2

Begleitung bei Gefangenentransporten

3.

75231230-5

Dienstleistungen für Haftanstalten

4.

75240000-0

Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen

5.

75241000-7

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit

6.

75241100-8

Dienstleistungen der Polizei

7.

75242000-4

Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht und öffentliche Ordnung

8.

75242100-5

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung

9.

75242110-8

Gerichtsvollzieherdienste

10.

75250000-3

Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten

11.

75251000-0

Dienstleistungen der Feuerwehr

12.

75251100-1

Brandbekämpfung

13.

75251110-4

Brandverhütung

14.

75251120-7

Waldbrandbekämpfung

15.

75252000-7

Rettungsdienste

16.

79430000-7

Krisenmanagement

17.

98113100-9

Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit

L. Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten

1.

79700000-1

Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten

2.

79710000-4

Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

3.

79711000-1

Überwachung von Alarmanlagen

4.

79713000-5

Bewachungsdienste

5.

79714000-2

Überwachungsdienste

6.

79714100-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen

7.

79714110-6

Fahndung nach Flüchtigen

8.

79715000-9

Streifendienste

9.

79716000-6

Ausgabe von Mitarbeiterausweisen

10.

79720000-7

Ermittlungsdienste

11.

79721000-4

Dienstleistungen von Detekteien

12.

79722000-1

Dienstleistungen von Grafologen

13.

79723000-8

Abfallanalyse

M. Internationale Dienstleistungen

1.

98900000-2

Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen

2.

98910000-5

Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften

N. Postdienste

1.

64000000-6

Post- und Fernmeldedienste

2.

64100000-7

Post- und Kurierdienste

3.

64110000-0

Postdienste

4.

64111000-7

Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften

5.

64112000-4

Briefpostdienste

6.

64113000-1

Paketpostdienste

7.

64114000-8

Post-Schalterdienste

8.

64115000-5

Vermietung von Postfächern

9.

64116000-2

Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen

10.

64122000-7

Interne Bürobotendienste

O. Verschiedene Dienstleistungen

1.

50116510-9

Reifenrunderneuerung

2.

71550000-8

Schmiedearbeiten

* Die Vergabe der im Anhang angeführten Dienstleistungen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungskonzessionen von allgemeinem Interesse organisiert sind oder unter eine andere Ausnahmebestimmung dieses Bundesgesetzes fallen.

Anl. 5 BVergGKonz 2018 In Bekanntgaben von besonderen Dienstleistungskonzessionen aufzuführende Angaben


  1. 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. 2.Ziffer 2Sofern mit der Bekanntmachung zur Angebotsabgabe aufgefordert wird: E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Konzessionsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, wie die Konzessionsunterlagen abgerufen werden können.
  3. 3.Ziffer 3Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  4. 4.Ziffer 4CPV-Codes. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  5. 5.Ziffer 5NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort für Dienstleistungskonzessionen; bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung und soweit möglich, Vertragsdauer. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
  7. 7.Ziffer 7Teilnahmebedingungen, darunter
    1. a)Litera agegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf;
    2. b)Litera bgegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;
    3. c)Litera cgegebenenfalls Nennung und Kurzbeschreibung der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen).
  8. 8.Ziffer 8Zuschlagskriterien, soweit nicht in den Konzessionsunterlagen genannt.
  9. 9.Ziffer 9Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder von Angeboten.
  10. 10.Ziffer 10Anschrift, an die die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote zu richten sind.
  11. 11.Ziffer 11Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
  12. 12.Ziffer 12Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  13. 13.Ziffer 13Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  14. 14.Ziffer 14Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.
  15. 15.Ziffer 15Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  16. 16.Ziffer 16Bei Baukonzessionen Hinweis darauf, ob die Konzession unter das GPA fällt oder nicht.
  1. 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. 2.Ziffer 2Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  3. 3.Ziffer 3CPV-Codes.
  4. 4.Ziffer 4NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  5. 5.Ziffer 5Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung des angewandten Konzessionsvergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung.
  7. 7.Ziffer 7Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien.
  8. 8.Ziffer 8Datum der Zuschlagsentscheidung bzw. der Zuschlagsentscheidungen.
  9. 9.Ziffer 9Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter
    1. a)Litera aAnzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen,
    2. b)Litera bAnzahl der Angebote aus dem Ausland,
    3. c)Litera cAnzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
  10. 10.Ziffer 10Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter
    1. a)Litera aAngabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist,
    2. b)Litera bAngabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.
  11. 11.Ziffer 11Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter
    1. a)Litera aGebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,
    2. b)Litera bgegebenenfalls Prämien und Zahlungen, und
    3. c)Litera calle sonstigen Elemente die für den Wert der Konzession im Sinne des § 12 Abs. 4 relevant sind.alle sonstigen Elemente die für den Wert der Konzession im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, relevant sind.
  12. 12.Ziffer 12Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  13. 13.Ziffer 13Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  14. 14.Ziffer 14Datum und Fundstellenangaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebenen Konzessionen relevant sind.
  15. 15.Ziffer 15Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  16. 16.Ziffer 16Methode der Berechnung des geschätzten Wertes der Konzession, soweit nicht in den Konzessionsunterlagen genannt.
  17. 17.Ziffer 17Sonstige einschlägige Auskünfte.
  1. 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. 2.Ziffer 2CPV-Codes.
  3. 3.Ziffer 3NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  4. 4.Ziffer 4Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
  5. 5.Ziffer 5Gegebenenfalls Änderung des Wertes der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
  7. 7.Ziffer 7Datum der Zuschlagsentscheidung.
  8. 8.Ziffer 8Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) neuen Unternehmer(s).
  9. 9.Ziffer 9Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  10. 10.Ziffer 10Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  11. 11.Ziffer 11Daten und Fundstellenangaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebenen Konzessionen relevant sind.
  12. 12.Ziffer 12Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  13. 13.Ziffer 13Sonstige einschlägige Auskünfte.
  1. 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. 2.Ziffer 2Gegebenenfalls E-Mail oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.
  3. 3.Ziffer 3Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  4. 4.Ziffer 4CPV-Codes; bei Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  5. 5.Ziffer 5NUTS-Code für die für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Dienstleistungen, indikative Angabe der Größenordnung.
  7. 7.Ziffer 7Teilnahmebedingungen.
  8. 8.Ziffer 8Gegebenenfalls Fristen für die Kontaktierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.
  9. 9.Ziffer 9Gegebenenfalls Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Konzessionsvergabeverfahrens.
  10. 10.Ziffer 10Sonstige einschlägige Auskünfte.
  1. 1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. 2.Ziffer 2Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  3. 3.Ziffer 3CPV-Codes; bei Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Summarische Angabe des Gegenstandes der Konzession.
  5. 5.Ziffer 5Anzahl der eingegangenen Angebote.
  6. 6.Ziffer 6Wert des erfolgreichen Angebotes, einschließlich Gebühren und Preisen.
  7. 7.Ziffer 7Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Unternehmer(s).
  8. 8.Ziffer 8Sonstige einschlägige Auskünfte.

Anl. 7 BVergGKonz 2018 Kerndaten für die Bekanntgabe


  1. 1.Ziffer einsKerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Konzessionen
    1. a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. c)Litera cKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    4. d)Litera dAngabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)
    5. e)Litera egegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
    6. f)Litera fURL auf Konzessionsunterlagen oder auf Informationen, wie Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (soweit bekannt)
    7. g)Litera gCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    8. h)Litera hCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    9. i)Litera iArt der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    10. j)Litera jBezeichnung der Konzession
    11. k)Litera kKurze Beschreibung der Konzession
    12. l)Litera lNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
    13. m)Litera mAngabe, ob Konzession in Lose aufgeteilt wird
    14. n)Litera nLaufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen; Angabe nur, soweit bekannt)
    15. o)Litera oAngabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
    16. p)Litera pAngabe, ob die Konzession Unternehmen gemäß § 16 vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen istAngabe, ob die Konzession Unternehmen gemäß Paragraph 16, vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist
    17. q)Litera qgegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht
    18. r)Litera rKurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
    19. s)Litera sSchlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
    20. t)Litera tGegebenenfalls URL auf Widerruf
    21. u)Litera uGegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
    22. v)Litera vTag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
    23. w)Litera wAngabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
  2. 2.Ziffer 2Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
    1. a)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. b)Litera bKontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    4. c)Litera cCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    5. d)Litera dCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    6. e)Litera eArt der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    7. f)Litera fBezeichnung der Konzession
    8. g)Litera gNUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
    9. h)Litera hKurze Beschreibung der Konzession
    10. i)Litera iLaufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen)
    11. j)Litera jName des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll
    12. k)Litera kBeschreibung der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder URL auf eine solche Beschreibung
    13. l)Litera lGegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
    14. m)Litera mTag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
    15. n)Litera nAngabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
  1. 1.Ziffer einsKerndaten für die Bekanntgabe von vergebenen Konzessionen
    1. a)Litera aName des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. c)Litera cAngabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)
    4. d)Litera dAngabe, ob der geschätzte Wert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)
    5. e)Litera eName des Konzessionärs
    6. f)Litera fStammzahl des Konzessionärs gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)Stammzahl des Konzessionärs gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
    7. g)Litera gCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    8. h)Litera hCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    9. i)Litera iArt der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    10. j)Litera jBezeichnung der Konzession
    11. k)Litera kKurze Beschreibung der Konzession
    12. l)Litera lWert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro
    13. m)Litera mTag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
    14. n)Litera nLaufzeit des Vertrages bzw. Laufzeit der Verträge (in Monaten oder Tagen)
    15. o)Litera oKurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
    16. p)Litera pAnzahl der eingegangenen Angebote
    17. q)Litera qIm Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)Im Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)
    18. r)Litera rAngabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär ein KMU ist
  2. 2.Ziffer 2Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Konzessionen gemäß § 108 Abs. 4Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Konzessionen gemäß Paragraph 108, Absatz 4
    1. a)Litera aName des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß lit. b sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß Litera b, sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. b)Litera bStammzahl des Auftraggebers gemäß § 6 E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. c)Litera cName des Konzessionärs der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
    4. d)Litera dStammzahl des Konzessionärs gemäß § 6 E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)Stammzahl des Konzessionärs gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
    5. e)Litera eCPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Konzessionsleistung
    6. f)Litera fCPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)
    7. g)Litera gArt der zusätzlichen bzw. geänderten Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    8. h)Litera hBezeichnung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
    9. i)Litera iKurze Beschreibung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
    10. j)Litera jBeschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen
    11. k)Litera kWert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung
    12. l)Litera lWert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
    13. m)Litera mAngabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist

Anl. 8 BVergGKonz 2018 Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)


  1. 1.Ziffer einsBundeskanzleramt
  2. 2.Ziffer 2Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
  3. 3.Ziffer 3Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. 4.Ziffer 4Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  5. 5.Ziffer 5Bundesministerium für Bildung
  6. 6.Ziffer 6Bundesministerium für Finanzen
  7. 7.Ziffer 7Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
  8. 8.Ziffer 8Bundesministerium für Inneres
  9. 9.Ziffer 9Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
  10. 10.Ziffer 10Bundesministerium für Justiz
  11. 11.Ziffer 11Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  12. 12.Ziffer 12Bundesministerium für Landesverteidigung**)
  13. 13.Ziffer 13Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  14. 14.Ziffer 14AIT Austrian Institute of Technology GmbH
  15. 15.Ziffer 15Bundesbeschaffung GmbH
  16. 16.Ziffer 16Bundesrechenzentrum GmbH

*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.

Anl. 9 BVergGKonz 2018


Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. a)Litera aSoweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  2. b)Litera bSoweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10, in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  3. c)Litera cEs sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

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