§ 62 BVergGKonz 2018 Form der Angebote

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 BVergGKonz 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 BVergGKonz 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 BVergGKonz 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 BVergGKonz 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGKonz 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 BVergGKonz 2018
§ 63 BVergGKonz 2018