§ 56 BVergGKonz 2018 Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20 aus 1952,, Nr. 39 aus 1954,, Nr. 81 aus 1958,, Nr. 86 aus 1961,, Nr. 111 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Nr. 41 aus 2002, und Nr. 105 aus 2004, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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