Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 BVergGKonz 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 BVergGKonz 2018