Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Ausschlussgründe
(1)Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
1.Ziffer einsder öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oderder öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2.Ziffer 2ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
3.Ziffer 3der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
4.Ziffer 4der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen oder darauf abzielen, den Wettbewerb zu verzerren, oder
5.Ziffer 5der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
6.Ziffer 6der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
a)Litera adurch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
b)Litera bdurch den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
7.Ziffer 7ein Interessenkonflikt gemäß § 19 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oderein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 19, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
8.Ziffer 8aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 18 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oderaufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 18, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
9.Ziffer 9sich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, odersich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.2009 Seite 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, oder
10.Ziffer 10der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrages, Sektorenauftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
11.Ziffer 11der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
12.Ziffer 12der Unternehmer
a)Litera aversucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
b)Litera bversucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)Litera cfahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, oder
13.Ziffer 13der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 5 – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 5, – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oderdie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, 5, 7, 8, 10, oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
(3)Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.
(4)Absatz 4,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Z 6 Abstand zu nehmen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Abstand zu nehmen, wenn
1.Ziffer einser festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
2.Ziffer 2nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
3.Ziffer 3der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
(5)Absatz 5,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Abs. 1 oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
(6)Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß. Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.Der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß. Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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