Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestensUnbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
1.Ziffer einsbei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2.Ziffer 2bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
3.Ziffer 3bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 bis 4Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
1.Ziffer einsspätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 46 Abs. 3 gesetzten Frist,spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gesetzten Frist,
2.Ziffer 2spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 46 Abs. 5, oderspätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, oder
3.Ziffer 3spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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