Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,Abweichend zu Absatz eins, muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
1.Ziffer einssofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
2.Ziffer 2sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden odersofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschrieben werden oder
3.Ziffer 3soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Im Fall der Z 1 und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Z 2 hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.Im Fall der Ziffer eins und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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