Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
2.Ziffer 2die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Konzessionsvergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen,
3.Ziffer 3einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
4.Ziffer 4die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
5.Ziffer 5den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
6.Ziffer 6die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
7.Ziffer 7technische und funktionelle Anforderungen,
8.Ziffer 8die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
9.Ziffer 9die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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