Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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