§ 47 BVergGKonz 2018 Nachweis der Befugnis

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

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