Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(2)Absatz 2,Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 BVergGKonz 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 BVergGKonz 2018