Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Entgegennahme der Angebote
(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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