Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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