Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
1.Ziffer einsAngebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
2.Ziffer 2betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollziehbare Angebote, oder
3.Ziffer 3verspätet eingelangte Angebote, oder
4.Ziffer 4den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
5.Ziffer 5rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder
6.Ziffer 6Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
7.Ziffer 7Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 63 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 63, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
a)Litera akeine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
b)Litera bkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderkein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
c)Litera ckein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
d)Litera deine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.
(2)Absatz 2,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 BVergGKonz 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 BVergGKonz 2018