Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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