Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2.Ziffer 2eine Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 oder 4 unterbleiben konnte.eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 unterbleiben konnte.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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