Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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