§ 71 BVergGKonz 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigstenjenem Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicherder beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigstenjenem Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicherder beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

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