Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten und zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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