Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen. Die Laufzeit einer Dienstleistungskonzession von mehr als fünf Jahren ist auch dann zulässig, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung der konkret verfolgten sozialen Vertragsziele erforderlich ist.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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