§ 10 BVergGKonz 2018 Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. 1.Ziffer einseines Sektorenauftraggebers an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder
    2. 2.Ziffer 2eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 geltenDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
    2. 2.Ziffer 2für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
  3. (3)Absatz 3,Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. 1.Ziffer einseines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang I gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber odereines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang römisch eins gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber oder
    2. 2.Ziffer 2eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1, an dem er beteiligt ist,eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins,, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während dieses Zeitraumes angehören werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. 2.Ziffer 2die Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Abs. 1 bzw. 4 vergeben wurden, sowiedie Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Absatz eins, bzw. 4 vergeben wurden, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 4 genügen,
    mitzuteilen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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