§ 1 BVergGKonz 2018 Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

BVergGKonz 2018 - Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),
  2. 2.Ziffer 2den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowieden Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowie
  3. 3.Ziffer 3die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Konzessionsvergabeverfahren sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (3. Teil).
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 BVergGKonz 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BVergGKonz 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 BVergGKonz 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 BVergGKonz 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 BVergGKonz 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 BVergGKonz 2018