Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.
(2)Absatz 2,Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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